Moin Martin!
dann verlange von denen als erstes den Nachweis, dass du diesen Newsletter bestellt haben sollst. Nach dem UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) sind solche Newsletter-Aktionen nur zulässig, wenn du als Empfänger dem vorher zugestimmt hast. Die Beweispflicht liegt beim Versender (§7 UWG).
Damit könnte man ja z.B. T5F anreichern. Aber endlich ein Beitrag mit Paragraphen und Gesetzen für den Hobbyjuristen :-) Da werde ich mal nachlesen:
[…] umfassende Auskunft nach §34 BDSG sowie Löschung deiner Daten nach §35 BDSG verlangen - einschließlich schriftlicher Bestätigung der Löschung. Zusätzlich kannst du dem Spammer noch einen Verstoß gegen §33 BDSG vorwerfen, nach dem er dich hätte benachrichtigen müssen, dass er deine Daten zu speichern und zu nutzen gedenkt, und zu welchem Zweck.
Oh, §33 BDSG ist ja wirklich interessant. Wenn Unister der Meinung ist, dass sie mich hätten nicht informieren müssen, dann bin ich mal auf deren Erklärung gespannt.
Ich versuche es in solchen Fällen immer erst per Mail; da für solche Maßnahmen keine konkrete Form vorgeschrieben ist, ist das auch rechtskräftig. Nur mit dem Nachweis ist es schwer.
Das stimmt allerdings. Aber ich werde es erst einmal so probieren und dann notfalls „hocheskalieren“.
Kann ich außerdem verlangen, dass die mir gegenüber eine Unterlassungserklärung abgeben?
Ja, du kannst sogar in der Unterlassungserklärung einen Geldbetrag festlegen, den sie bei erneuter Zuwiderhandlung an dich zu zahlen haben. Forderungen in der Größenordnung von 3000 EUR sind schon des öfteren durchgesetzt worden.
So langsam fängt es in meinen Fingern zu jucken an ;-) Wie so eine Unterlassungserklärung aussehen kann, habe ich dank Orlandos Antwort schon herausgefunden.
Viele Grüße und vielen Dank für die Mühe,
Robert