at: Einzelverbindungsnachweis

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Hallo.

Nun war ich heute jedoch bei einem Anwalt

Du wirfst also deinem guten Geld noch schlechtes hinterher.

und dieser meinte, dass Preiserhoehungen auf das zweifache von vielen Gerichten bereits als Wucher angesehen wird.

Da dein Vertrag sicher nicht gegen die guten Sitten verstößt, du keiner Zwangslage ausgesetzt warst, du weder unerfahren noch willensschwach warst oder unter mangelndem Urteilsvermögen littest, besteht zunächst kein Grund zur Beanstandung, wenn nicht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bestanden hat. Die Preissteigerung allein ist nicht maßgeblich und in Zeiten wiederkehrender Rabattaktionen kaum mehr ein sinnvolles Indiz.

D.h. bei einer Klage fallen diese Rechnungsanteile ersatzlos weg und der Anbieter muesste sich mit dem Rest begnuegen.

Quatsch. Eine Klage ist noch kein Urteil.

Gerade ist mir noch etwas eingefallen, eigentlich ist es doch nicht verboten, den EVN ins Netz zu stellen, sozusagen zur Anschauung. Natuerlich mit vollem Namen und Logo von Anbieters und Mutterkonzern, der einem das Inkassobuero auf den Hals hetzt.

Den EVN vollständig, also "mit vollem Namen und Logo des Anbieters" zu veröffentlichen, kann urheber- und markenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Weitere juristische Konsequenzen können aus dem Umfeld der Veröffentlichung erwachsen, etwa einem begleitenden Text oder einem URI.

Es ist eine echte Sauerei !

Das ist Vertragsfreiheit.
MfG, at