Robert Bienert: Website gehackt

Beitrag lesen

Moin!

sollte man schonmal vorsorglich eine Strafanzeige gegen unbekannt stellen, falls doch irgendwelche "Beschwerden" von "Usern" kommen könnten?

Allein wegen des Einbruchs sollte man Anzeige erstatten:

§ 303b StGB:

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er

  1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder
  2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Je nach Auslegung deiner Webanwendung könnte noch § 202a StGB (Ausspähen von Daten) interessant sein.

HTH,
Robert