Hi,
Fotografieren ist in dem dort angegebenen Umfang verboten nach dem:
- UrHG (Kunstwerke, Bauwerke und dergleichen, wenn der Künstler Architekt noch keine 70 Jahere tot ist) außer man darf es doch, z.B. im Rahmen der Privatkopie nach § 53 oder Panoramafreiheit § 59.
Wobei sich, um das klarzustellen, insbesondere aus der Panoramafreiheit ergibt, daß das Fotografieren von Bauwerken i.d.R. erlaubt ist (und eher ausnahmsweise verboten ist - Stichwort: Hausrecht). Egal wie lange der Architekt/Künstler schon tot ist, oder gar noch lebendig.
Gruß, Cybaer
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Man muß viel gelernt haben, um über das, was man nicht weiß, fragen zu können.
(Jean-Jacques Rousseau, Philosoph u. Schriftsteller)
Man muß viel gelernt haben, um über das, was man nicht weiß, fragen zu können.
(Jean-Jacques Rousseau, Philosoph u. Schriftsteller)