Bei Gesetzestexten können mWn keinerlei Urheberrechte geltend gemacht werden.
Bei Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlassen und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen.
Quelle: § 5 UrhG In Absatz zwei und drei geht es aber noch weiter.
Irgendwo müssen die Fragen verankert sein, weiß wer wo genau?