Übrigens hat sich der BGH zum Umfang des § 5 UrhG mal geäußert, siehe BGH-Urteil vom 07.06.2006, Leitsatz und Tz. II.1.a. Wenn man diese Grundsätze auf den Einbürgerungstest anwendet, so fällt dieser m.E. unter § 5 Abs. 1 UrhG und genießt damit keinen Urheberrechtsschutz.
Siechfred
--
Obacht, hinter jedem noch so kleinen Busch könnte ein Indianer sitzen!
Obacht, hinter jedem noch so kleinen Busch könnte ein Indianer sitzen!