Hi!
Ich würde an Deiner Stelle den Rat der anderen zunächst wahrnehmen und mir einen einigermaßen brauchbaren Anwalt suchen - da es auf dem Gebiet der Rechtsinformatik bedauerlicherweise wenig Experten gibt, wird die Suche nach dem Besten nicht viel bringen - und diesen mit den folgenden Argumenten ausstatten:
-
den verdächtigen Daten fehlte es bereits beim Herunterladen durch Dich an einem verläßlichen Hinweis, dass es sich dabei um strafbare Pornografie handeln könnte. Insofern war Dein Handeln schlimmstenfalls fahrlässig, hauptsächlich getragen jedoch durch den Urheber der Datei im ed2k-Netz, der sich jedoch nicht einfach bzw. nachträglich überhaupt nicht mehr nachvollziehen läßt.
-
Du könntest möglicherweise geltend machen, zum vermeintlichen Tatzeitpunkt nicht genau gewußt zu haben, dass per ed2k heruntergeladene Dateien noch während des Downloads zum Upload bereitgestellt werden bzw. wie sich diese Funktion deaktivieren läßt.
-
das ed2k-Protokoll, über das die heruntergeladenen verdächtigen Daten im Sinne des Gesetzes zur Verfügung gestellt wurden, splittet diese in mehrere Teile, aus denen sich erst, wenn alle vorhanden sind, wieder die ursprüngliche Datei zusammensetzen läßt. Wenn diese Datei vorher noch gepackt war, ist nicht festzustellen, ob der Inhalt tatsächlich strafbar ist. Die Nutzung des ed2k-Netz ist per se nicht unbedingt strafbar. Daraus ergibt sich, dass zumindest bis zum Bemerken des fertigen Downloads ein Erlaubnistatbestandsirrtum immanent gegeben ist.
-
eine Mittäterschaft würde das Wissen, Wollen und Mittragen der strafbaren Intention der Tat voraussetzen. Diese war jedoch nicht gegeben. Du wurdest vielmehr vom Urheber der Datei zum unwissenden Tatmittler bestimmt.
Gruß, LX
RFC 1925, Satz 8: Es ist komplizierter als man denkt.