Zensur im Sinne der Internetsperren ist ein politisches Verfahren zur Inhaltskontrolle. Das Löschen ist, wenn man es ganz genau nimmt, auch eine Form der Inhaltskontrolle, der maßgebliche Unterschied besteht jedoch darin, dass sie sich gezielt gegen die Anbieter von strafbaren Inhalten richtet, nicht gegen deren Zielgruppen.
Wer im Art. 5 I 3. Satz GG liest, eine Zensur fände nicht statt, stellt sich darunter meistens vor, dass es so etwas wie Zensur gar nicht geben darf. Dann liest man Absatz II von Art. 5 und stellt fest, dass Einschränkungen gemacht werden, näheres regeln die jeweiligen Gesetze. Beispiele davon finden sich bei der FSK für Filme, dem § 184ff. StGB und nicht zuletzt dem Verbot von verfassungsfeindlichen Inhalten.
Wie auch immer man sie nennt, die Internetsperren sind nicht etwa deshalb so schlimm, weil sie eine Form der Zensur darstellen, sondern weil es eine dermaßen rechtsstaatsverachtende Form ist:
-
das BKA verhängt die Sperren ohne einen Richtervorbehalt oder sonstige Kontrolle. Wenn einem Sperrlisten-Verwalter Deine Seite nicht gefällt, kann er sie sperren - und Du kannst nichts dagegen tun. Der Grundsatz der Gewaltenteilung, der durch das Rechtsstaatsprinzip geboten ist, wird vollkommen umgangen.
-
auf den Stoppschildseiten sollen die Daten der Internetsurfer gesammelt werden - auch Du kannst versehentlich in so einer Datenbank landen, wenn Du bspw. auf einer Seite surfst, die eine Stoppschildseite in einem unsichtbaren Iframe oder img-src einbindet. Eine Kriminalisierung von Internetnutzern muss objektiv begründet sein - was hier nicht der Fall ist.
-
die Stoppschildseiten sollen zunächst nur gegen Kinderpornografie eingesetzt werden. Allerdings kann aufgrund der Geheimhaltung niemand feststellen, ob nicht bspw. politisch kritische Seiten oder Satiren ebenfalls auf diesem Index landet. Ein Gesetz muss so scharf wie möglich umrissen sein (Bestimmtheitsgebot) - ebenfalls nicht gegeben.
-
die Ausübung des Strafrechts und damit auch einer staatlichen Zensur liegt bei den Ländern. Ein Bundesgesetz, welches eine bundesweite Zensur einführt, verletzt damit die Landeskompetenz der Art. 70ff GG.
Die Diskussion Zensur oder nicht ist müßig. Im Hintergrund wird die Diskussion geführt, ob das Bundesverfassungsgericht die dampfende K.... wegräumen muss oder die Politik ihre Häufchen woanders macht.
Gruß, LX
RFC 1925, Satz 3: Mit ausreichendem Schub fliegen Schweine wunderbar. (...)