Allerdings kennt man das LG Hamburg bereits seit Jahren für die etwas weltfremden Ansichten in der Auslegung von Beweispflicht, Zugang und Haftung, ganz zu schweigen von einer vollkommenen Inkompetenz in Sachen Internet.
Wodurch es aber nicht davor gefeit ist auch Entscheidungen zu treffen die sich mit denen vieler andere Gerichte decken.
Ich würde daher vermuten, dass der BGH das entsprechende Urteil im Falle einer Revision postwendend wieder kassieren dürfte,
Ich nicht, so ähnlich hat der BGH auch schon entschieden, obwohl dort nicht mal klar war, warum die Abmahnung nicht zugegangen sei. Hier hat aber eine Maßnahmen des Empfängers dafür gesorgt haben, daß er den Inhalt nicht zu Gesicht bekommen hat (und zugegangen ist etwas auch nicht erst dann, wenn man es sieht).
http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/3-BGH-Zugang-einer-Abmahnung-und-Beweislast.html
Interessant ist die Ausführung unter b), wo es darum geht, daß es gar nicht um den Beweis geht, ob das Schreiben zugegangen sei, sondern um den Beweis, ob im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses Anlaß zur Klage bestand.
... da ein Empfänger einer E-Mail hinsichtlich einer Beweislastumkehr der Zustellung nicht schlechter gestellt sein darf, als jemand der einen
Und der BGH sagt:
"Eine weitergehende Verpflichtung des Klägers – etwa dahingehend, dass er besondere Versendungsformen zu wählen habe, die einen Nachweis des Zugangs ermöglichten – kann aufgrund der sekundären Darlegungslast dagegen nicht begründet werden." Es wird nur empfohlen, weil es unter Umständen günstig sein kann.
In der Begründung des BGH-Urteils wird sogar gesagt, daß, selbst falls der Empfänger beweisen könnte, die Abmahnung nicht erhalten zu haben, nur deshalb die _Möglichkeit_ besteht zu Gunsten des Empfängers zu entscheiden, weil der Kläger lügen könnte, was das Versenden angeht.