Die deutsche Rechtslage sieht aber vor, dass jemand, dessen Persönlichkeitsrechte möglicherweise verletzt werden könnten, *VOR* der Veröffentlichung um sein Einverständnis gefragt werden muss.
Oh, ich dachte bislang, daß Personen auch identifizierbar sein dürfen, solange sie nur Beiwerk sind, und nicht das eigentliche Motiv. Da haben sich wohl google und ich geirrt ...
Was Der Martin schreibt stimmt zwar so nicht aber ja, Du und google irren potentiell. Nach Absatz 1 kommt im § 23 KunstUrHG noch der Absatz zwei.
"Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."