Hallo,
Das bis gestern gültige Gesetz ist nicht nur eingeschränkt, sondern per Urteil aufgehoben (ich habe mehrfach den Begriff "nichtig" gelesen). Demnach gilt vorher gültiges, sprich, es dürfen von den Providern nur die zur Rechnungsstellung notwendigen Daten erhoben werden.
im Prinzip ja. Das Datenschutzgesetz erlaubt aber auch recht allgemein die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung (auch personenbezogener) Daten, wenn diese zur Erfüllung der vertraglichen Aufgabe notwendig sind.
Nun kann ein Internet-Zugangsprovider also weiterhin dynamisch zugeteilte IP-Adressen seiner Kunden protokollieren, weil er argumentieren könnte: Das dient der rückwirkenden Fehlerdiagnose im Fall von Störungen, ist also somit eine Maßnahme zur Qualitätssicherung.
Das gleiche gilt sinngemäß für Webhoster, die in ihren ganz normalen Zugriffsprotokollen IP-Adressen speichern.
Ich weiß nicht, ob dieser Standpunkt so akzeptiert wird, aber ich könnte es mir vorstellen. Egal wie - WENN Daten gespeichert werden, ich halte es zumindest für selbstverständlich (im gemäß BDSG eigentlich auch notwendig), dass der Betroffene, also der Kunde selbst, auch darauf zugreifen kann. Das ist beispielsweise beim Einzelverbindungsnachweis von Telefon-Anbietern so.
Da das Gericht die Speicherung von Verbindungsdaten unter bestimmten Voraussetzungen (Ermittlung, Strafverfolgung) für notwendig erachtet, muss dafür eben ein neues Gesetz geschaffen werden. Dann darf aber nur im Einzelfall gespeichert werden, wenn es dafür einen Grund gibt (mindestens ein Anfangsverdacht) und nicht allgemein für/von jeden/jedem, weil die Daten irgendwann für irgendwen mal interessant sein könnten.
Da habe ich das Karlruher Urteil anders verstanden. Die Vorratsspeicherung ohne Verdacht wurde AFAIR nicht in Frage gestellt, sondern die Absicherung gegen Missbrauch und Manipulation (also wer darf auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen auf die Daten zugreifen).
So long,
Martin
Alkohl ist ungesund,
Rauchen ist schädlich,
Sex ist unanständig
- und die Erde ist eine flache Scheibe.