LX: ironische Datenschutzerklärung

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Da steht nur etwas von einer Absichtserklärung Deinerseits, nicht jedoch von einem vorausgesetzten Einverständnis des Nutzers.

Bei einer nicht ernst gemeinten Erklärung im Rechtsverkehr wie der von Dir genannten "Datenschutzerklärung" käme, würde nach § 118 BGB von deren Nichtigkeit ausgegangen. Wenn dadurch jedoch ein wie auch immer gearteter Schaden entstehen würde, wärest Du möglicherweise haftbar. Du solltest also ggf. noch eine ernsthafte Erkärung verlinken.

Gruß, LX

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RFC 1925, Satz 3: Mit ausreichendem Schub fliegen Schweine ganz wunderbar. (...)