Dass du mir widersprichst habe ich schon vermutet. Aber ehrlich gesagt hätte ich von dir aufgrund deiner juristischen Kenntnisse eine bessere Argumentation erwartet.
Entschuldige bitte, hatte heute morgen noch keinen Kaffee :-)
- in der von dir verlinkten Norm steht - sogar noch vor der möglichen Einwilligung - dass die Verwendung von Daten unter anderem dann erlaubt ist, wenn ein Gesetz dies erlaubt.
Dann nenne mir doch bitte ein entsprechendes Gesetz, dass den Handel mit Nutzerdaten ausdrücklich genehmigen würde.
- bei reiner BDSG-Anwendung sehe ich absolut keine Probleme, sowas ohne Einwilligung zu machen. Selbst wenn, kann man von einer konkludenten EInwilligung ausgehen
Und da scheiden sich die Geister. Die konkludente Einwilligung zu einer unmittelbaren Nutzung der Daten für den angezeigten Zweck kann man relativ problemlos bejahen, für eine beliebige Weitergabe der Daten hingegen nicht.
- Das Problem ist, dass das BDSG hier nicht viel zu melden hat, da das strengere TMG Vorrang hat. Aber wie gesagt. Auch nach dem TMG gehe ich davon aus, dass zumindest bei den meisten Newslettern keine Einwilligung nötig ist.
S.o.
Gruß, LX
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RFC 1925, Satz 3: Mit ausreichendem Schub fliegen Schweine ganz wunderbar. (...)
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