Durchaus nicht. Nur wenn die Zustimmung ausdrücklich erfolgte, wäre das der Fall. Wenn sie lediglich aufgrund von unerwarteten AGBs, die den Vertragspartner des Verwenders (in diesem Fall den besagten Freund) unangemessen benachteiligen (was im Fall einer Vertragsverlängerung und Bindung an Anbieter und Konditionen in einem bewegten Markt durchaus angenommen werden darf) erfolgte, gelten diese nach § 307 I, II BGB nicht.
Gruß, LX
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RFC 1925, Satz 3: Mit ausreichendem Schub fliegen Schweine ganz wunderbar. (...)
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