Tach,
Da wäre einmal das Briefgeheimnis. Man könnte daraus ableiten, dass Informationen, die ganz konkret an eine bestimmte Person adressiert sind, einen besonderen Schutz genießen.
entspricht nicht der Rechtsprechung, nichtmal im realen Briefverkehr, da fällt eine Postkarte auch nicht unter das Briefgeheimnis (es werden nur verschlossene Schriftstücke geschützt und Daten sind weder Schriftstücke noch verschlossen, solange sie nicht verschlüsselt sind).
Und da wäre auch das Amateurfunkgesetz, das den Funkamateuren zwar erlaubt, jeden beliebigen Funkverkehr mitzuhören, ihnen gleichzeitig aber verbietet, diese Informationen Dritten verfügbar zu machen.
Falls WLAN unter Funkanlagen fällt: "Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden." - §89 TKG Hier würde ich allerdings vor Gericht einfach mal behaupten, dass eine unverschlüsselte Nachricht für die Allgemeinheit bestimmt gewesen ist und da die Daten ja erstmal an den Hotspot geschickt werden, offensichtlich auch für diesen bestimmt waren.
"Ausspähen von Daten" $202a StGB greift nur, wenn die Daten besonders gesichert waren, dürfte also alles unverschlüsselte nicht betreffen.
mfg
Woodfighter