Werte Selfgemeinde,
mir ist durchaus bewußt, dass hier keine "Rechtsberatung" im eigentlichen Sinne stattfinden darf, aber vielleicht hat der eine oder andere unter euch sich auch schon mal mit dem Thema "beschäftigt" und/ oder kann mir einen weiterführenden Link posten.
Es geht um das Deutsche UrhG und die Einräumung von Nutzungsrechten.
Annahme: Es wurden Nutzungsrechte für die Nutzung (u.a.) im Internet eingeräumt.
Beispiel:
Der Kunde verfügt über eine Grafik im BMP Format.
Dieses Format ist ja nun bekanntlich "nicht tauglich" für die Verwendung auf Webseiten.
Frage:
Ist eine Umwandlung dieser Datei in ein "praxistaugliches" Format (bspw. JPG, GIF, PNG) nun "ohne weiteres" erlaubt?
Oder ist das ggf. von den Nutzungsrechten, oder noch anderen Faktoren abhängig?
Aufgrund der vielen verschiedenen Formate, insbesondere bei Multi-Media Inhalten wie Grafiken, Videos und Audiodateien und deren unterschiedlicher Browserkompatibilität, dürfte die Fragestellung ja immer häufiger auftreten.
Gleiches gilt u.a. auch für Google Webfonts, da diese meist nur als TTF vorliegen (und somit EOT, SVG und WOFF selbst "erzeugt" werden müssen). IMHO ist das grundsätzlich erlaubt, da m.W.n. alle Google Webfonts unter der Apache License 2.0 lizenziert sind.
Wenn jemand etwas anders lautendes weiß, würde mich natürlich auch das brennend interessieren.
Vielen Dank für eure freundliche Unterstützung.
Gruß Gunther