Und bitte löscht doch endlich diesen Mythos aus Eurem Gedächtnis, dass man sich in (öffentlichen) Foren nicht über Rechtsdinge austauschen dürfte. Eine Beratung sieht ganz anders aus und unterliegt auch der Kostenordnung, die zum Glück auch nicht mehr komplett in der Fascho-Fassung von ca. 1920-1930 gilt.
Ich glaube, da liegst Du falsch:
"..Wer einzelfallbezogen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen Rechtsfragen beantwortet, darf das auch unentgeltlich nur dann, wenn er nachweislich von einem Juristen mit zweiten juristischen Staatsexamen (z.B. Rechtsanwalt, Richter, Assessor) oder einer Person, der eine Rechtsberatungserlaubnis behördlich erteilt wurde, zumindest unterstützt wird. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 2 RDG..."
Meines Wissens ist eine Beantwortung juristischer Fragen nur dann zulässig, wenn sie nicht fallbezogen sondern völlig allgemein gehalten ist.
Der Grat ist hier aber so schmal,dass ich die "Disclaimer", die hier üblich sind, für angebracht halte.
Was hier üblich ist, sind schon keine Rechtsdienstleistungen (auf die sich § 6 bezieht). Die Diskussion muß nicht völlig allgemein sein. Die in § 2 geforderte erforderliche rechtliche Prüfung des Einzelfalls ist ein ganz anders Kalieber als das was hier üblich ist. Wir müssen für unsere Antworten nicht wissen, was genau geschrieben wurde und was genau gelöscht wurde. Der Autor des Artikels verkürzt diese Forderung auf "einzelfallbezogen". Selbst wenn der Fragesteller erzählt, was genau war, bedeutet das nicht, daß nicht darüber diskutiert werden darf. Dahingehend irrt der Autor meines Erachtens nach. (Der Autor erörtert übrigens selbst einzelfallbezogen.)
Bei dem von Dir verlinkten, geht es auch um eine Einstweilige Verfügung, zu der die Gegenseite wohl noch nicht mal gehört wurde.