Moin!
Sind wir hier schon bei einem Shop?
Die formal richtige Antwort lautet: Ja.
Wenn ja gehen unsere Vorstellungen von einem Shop sehr sehr sehr sehr sehr sehr sehr sehr weit auseinander.
Du kannst Dir das gerne von anderen anhören. Zum Beispiel von ein (einstweilige Verfügung) bis zu drei (Hauptsacheverfahren) Richtern, die Dich über die Eigenschaft als Shop umfassend im besten Juristendeutsch aufklären wenn irgendwelche, bei Shops notwendigen Pflichtangaben fehlen und irgendwer meint, Dir deswegen ein Bein stellen zu wollen:
"Insbesondere die vom Beklagten verwendete Formular-Taste mit dem Begriff "Kaufen" steht in einem objektiv unauflösbaren Widerspruch zu dessen Behauptung, es handele sich nicht um ein Kaufangebot und also auch nicht um einen so genannten "Webshop" und er müsse deshalb die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllen. Diese Behauptung ist, des offensichtlich unwahren Kerns wegen, als reine Schutzbehauptung zu verwerfen. Der Beklagte betreibt nach Erkennen des Gerichts ein Angebot, mit welchem man einen Raum Mieten und verbundene Dienstleistungen bestellen kann. Der Begriff des "Kaufs" erstreckt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht nur auf Waren, sondern auch auf Dienstleistungen und immaterielle Rechtsgüter, wie eben die hier vorliegende Raumvermietung und den damit verbundenen Service, so dass die streitgegenständliche Webseite unter jedem Gesichtspunkt ein Verkaufsangebot darstellt. Anderes hat der Beklagte mit seiner Einlassung, es handele sich um eine Raumvermietung auch gerade nicht dargelegt."
(Virtueller Urteilstext von mir. Kann anders lauten, wird aber den selben Inhalt haben.)
Jörg Reinholz