Roadster: Ist eine Bewerbung verbindlich?

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Hallo Robert

Bezüglich der konkreten Verhandlung der Vertragsbestandteile wie des Arbeitsentgeltes gibt es keine rechtlichen Bestimmungen, abgesehen davon, dass natürlich auch Vertragsverhandlungen bereits einen für beide Parteien schützenswerten Vertrauenstatbestand begründen, dessen gröbliche Verletzung unter Umständen Schadensersatzansprüche begründen kann.

Es gibt natürlich für das Bewerbungsverfahren eine ganze Reihe an relevanten gesetzlichen Vorschriften, von der Vertragstheorie des Bürgerlichen Gesetzbuches bis zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und darüber hinaus. Aber warum sollte es eine Vorschrift darüber geben, wer wem seine Gehaltsvorstellungen zuerst offenbaren muss? Dazu bedürfte es eines besonders schützenswerten Interesses einer der Parteien, welches schwerer wiegt, als ein zum Schutz dieses Interesses erfolgender gesetzlicher Eingriff in die Privatautonomie. Ein solches Interesse kann ich hier nicht erkennen, und der Gesetzgeber wohl auch nicht. ;)

Grundsätzlich gilt einfach, dass ein Arbeitsvertrag, wie jeder andere Vertrag auch, nur durch übereinstimmende Willenserklärungen zustandekommt, sprich, ohne ausdrückliche oder konkludente Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile gibt es keinen Vertrag, logisch.

Leidlich interessant ist hier beim Arbeitsvertrag aber, dass obschon es sich beim Arbeitsentgelt um die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers und somit um einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages handelt, nicht zwingend eine Einigung über diesen Punkt vorliegen muss um ein Arbeitsverhältnis zu begründen, jedenfalls nach herrschender Meinung nicht, und zwar aus dem Grund, dass in dem Fall, dass kein Gehalt vereinbart wurde und sich eine solche Vereinbarung auch nicht tariflich oder sozialgesetzlich herleiten lässt, schlicht der sogenannte und im Zweifel gerichtlich festzusetzende 'übliche Lohn' als vereinbart anzusehen ist, was sich aus den Vorschriften zum Dienstvertrag im schuldrechtlichen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt, und was aber freilich nur für den Fall gilt, dass der Arbeitsvertrag ansonsten rechtsfehlerfrei zustandegekommen ist und die Regelung der Entlohnung von beiden Parteien entweder bewusst ausgelassen wurde oder aber sie schlicht vergessen wurde.

Im Klartext heißt das, unabhängig davon, ob es sich um eine Initiativbewerbung oder um die Antwort auf eine Stellenausschreibung handelt, hat der Arbeitgeber das gute Recht, vom Bewerber zu verlangen, seine Gehaltsvorstellungen zu offenbaren, sowie umgekehrt der Bewerber das gute Recht hat, dieses Ansinnen abzulehnen, was dann aber natürlich regelmäßig zur Folge haben wird, dass keine Einigung zustandekommt.

Wie MudGuard schon anmerkte, ist es daher das übliche und auch zu empfehlende Vorgehen, sich als Bewerber über die in der Regel in dem Bereich gezahlten Gehälter zu informieren und dann einfach eine Zahl zu nennen, die unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen anzusehen ist. Wobei je nach Einzelfall, sprich unter Berücksichtigung der Qualifikation des Bewerbers und der Verfügbarkeit vergleichbarer Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt, auf diese Zahl ruhig noch ein Betrag X aufgeschlagen werden kann. Mehr Risiko, aber gegebenenfalls auch mehr Gewinn. Aber das liegt dann im Ermessen des Bewerbers. ;)

Gruß,

Roadster.