Hi,
Nur exemplarisch sei hier auf das ebenfalls in meinem anderen Beitrag schon angesprochene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hinzuweisen, welches dieses generelle Prinzip für diejenigen Fälle konkretisiert, bei denen ein Zusammenhang zu dem in Art.3 GG verkörperten Gleichheitsgrundsatz besteht; Und obwohl dieses Gesetz über das Arbeitsrecht hinaus im ganzen Zivilrecht gilt, ist dort sogar ausdrücklich der Begriff des 'Bewerbers' in dessen persönlichem Geltungsbereich aufgeführt, siehe §6 Abs.1 S.2 AGG.
Stimmt. Meine Zeit in diesem Gebiet war lange, lange vor AGG. Unbedingt ehrlicher bei Absagen waren wir allerdings deshalb auch nicht.
Rudi