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bearbeitet von Jörg ReinholzMoin!
> Warum sollte Host Europe dieses nicht machen dürfen.
Das ist nicht so einfach gesagt, dass die das (nicht) dürfen.
Unabhängig vom Inhalt des geschlossenen Vertrages oder gar der AGB kommt es nämlich darauf an, wie und mit welchen Aussagen der Anbieter den Vertrag eingeworben hat. Hat er hier z.B. dargestellt, dass das Hosting in einen Rechenzentrum in Köln erfolge, dann kann man sich auch darauf berufen, dass dieses **bei der Kaufentscheidung für den Käufer wesentliche Werbeversprechen** als **Leistungsbeschreibung** durchaus **Vertragsbestandteil** wurde.
_"Objektive Beschaffenheitsangaben i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2, die für die Frage der Sachmangelfreiheit von Bedeutung sein können, ergeben sich also möglicherweise aus öffentlichen Äußerungen (insbes.: Werbung) vorausgesetzt, der Käufer kann die in der Werbung enthaltenen Eigenschaften als verkörperte erwarten (§ 434 Abs. 1 S. 2). Werbeaussagen sind mithin unabhängig davon zu berücksichtigen, „ob sie nach den Regeln des einzelstaatlichen Vertragsrechts als vertraglich vereinbarte angesehen werden können“_
Quelle: (Lehmann , JZ 2000, 280, 283 zu Art. 2 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG, welche der hier gegenständlichen Änderung des BGB zu Grunde liegt)
Fundstelle: Publikation des RA Bernreuther "Sachmangelhaftung durch Werbung"
Ach so, das gilt auch für Dienstleistungen:
_"Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie gebietet trotz des darin verwendeten Begriffs „Kauf“ keine Beschränkung auf Kaufverträge."_
(OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.2015, I-15 100/14)
Auch das LG Wiesbaden hat sich z.B. hinsichtlich der Produktbeschreibung eines Porsche 3 O 208/09 darauf fest gelegt, dass der im Prospekt beworbene Spritverbrauch Bbestandteil der Produktbeschreibung und also des Vertrages geworden ist. (Urteil vom 30.12.2010, AZ: 3 O 208/09)
Was jetzt zu tun ist:
[Die Werbung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses raussuchen](https://web.archive.org/web/*/www.hosteurope.de).
Ich fand z.B. aus dem Jahr 2010:
https://web.archive.org/web/20101229213349/https://www.hosteurope.de/produkte/Virtual-Server
und den Link zu:
https://web.archive.org/web/20101230015130/http://www.hosteurope.de/content/Backbone
Dort dann:
_**Datacenter**_
- _30 Prozent höhere Energieeffizienz durch Einsatz neuester Technologie **im Datacenter Welserstraße**_
- _Anbindung an multiredundanten, carrierneutralen 40-Gbit-Internet-Backbone_
und:
_**Backbone**_
- _10 GigE Ring **in Deutschland**_
- _Multiredundant durch Anbindung an mehrere Carrier_
- _**Direktanbindung an den DE-CIX**_
- _**Direktanbindung an die Deutsche Telekom AG**_
Tja ... es dürfte selbst für einen Küchenanwalt ziemlich schwierig sein, das zu versemmeln.
Jörg Reinholz
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> Warum sollte Host Europe dieses nicht machen dürfen.
Das ist nicht so einfach gesagt, dass die das (nicht) dürfen.
Unabhängig vom Inhalt des geschlossenen Vertrages oder gar der AGB kommt es nämlich darauf an, wie und mit welchen Aussagen der Anbieter den Vertrag eingeworben hat. Hat er hier z.B. dargestellt, dass das Hosting in einen Rechenzentrum in Köln erfolge, dann kann man sich auch darauf berufen, dass dieses **bei der Kaufentscheidung für den Käufer wesentliche Werbeversprechen** als **Leistungsbeschreibung** durchaus **Vertragsbestandteil** wurde.
_"Objektive Beschaffenheitsangaben i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2, die für die Frage der Sachmangelfreiheit von Bedeutung sein können, ergeben sich also möglicherweise aus öffentlichen Äußerungen (insbes.: Werbung) vorausgesetzt, der Käufer kann die in der Werbung enthaltenen Eigenschaften als verkörperte erwarten (§ 434 Abs. 1 S. 2). Werbeaussagen sind mithin unabhängig davon zu berücksichtigen, „ob sie nach den Regeln des einzelstaatlichen Vertragsrechts als vertraglich vereinbarte angesehen werden können“_
Quelle: (Lehmann , JZ 2000, 280, 283 zu Art. 2 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG, welche der hier gegenständlichen Änderung des BGB zu Grunde liegt)
Fundstelle: Publikation des RA Bernreuther "Sachmangelhaftung durch Werbung"
Ach so, das gilt auch für Dienstleistungen:
_"Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie gebietet trotz des darin verwendeten Begriffs „Kauf“ keine Beschränkung auf Kaufverträge."_
(OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.2015, I-15 100/14)
Auch das LG Wiesbaden hat sich z.B. hinsichtlich der Produktbeschreibung eines Porsche 3 O 208/09 darauf fest gelegt, dass der im Prospekt beworbene Spritverbrauch Bbestandteil der Produktbeschreibung und also des Vertrages geworden ist. (Urteil vom 30.12.2010, AZ: 3 O 208/09)
Was jetzt zu tun ist:
[Die Werbung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses raussuchen](https://web.archive.org/web/*/www.hosteurope.de).
Ich fand z.B. aus dem Jahr 2010:
https://web.archive.org/web/20101229213349/https://www.hosteurope.de/produkte/Virtual-Server
und den Link zu:
https://web.archive.org/web/20101230015130/http://www.hosteurope.de/content/Backbone
Dort dann:
_**Datacenter**_
- _30 Prozent höhere Energieeffizienz durch Einsatz neuester Technologie **im Datacenter Welserstraße**_
- _Anbindung an multiredundanten, carrierneutralen 40-Gbit-Internet-Backbone_
und:
_**Backbone**_
- _10 GigE Ring **in Deutschland**_
- _Multiredundant durch Anbindung an mehrere Carrier_
- _**Direktanbindung an den DE-CIX**_
- _**Direktanbindung an die Deutsche Telekom AG**_
Tja ...
Jörg Reinholz
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Das ist nicht so einfach gesagt, dass die das (nicht) dürfen.
Unabhängig vom Inhalt des geschlossenen Vertrages oder gar der AGB kommt es nämlich darauf an, wie und mit welchen Aussagen der Anbieter den Vertrag eingeworben hat. Hat er hier z.B. dargestellt, dass das Hosting in einen Rechenzentrum in Köln erfolge, dann kann man sich auch darauf berufen, dass dieses **bei der Kaufentscheidung für den Käufer wesentliche Werbeversprechen** als **Leistungsbeschreibung** durchaus **Vertragsbestandteil** wurde.
_"Objektive Beschaffenheitsangaben i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2, die für die Frage der Sachmangelfreiheit von Bedeutung sein können, ergeben sich also möglicherweise aus öffentlichen Äußerungen (insbes.: Werbung) vorausgesetzt, der Käufer kann die in der Werbung enthaltenen Eigenschaften als verkörperte erwarten (§ 434 Abs. 1 S. 2). Werbeaussagen sind mithin unabhängig davon zu berücksichtigen, „ob sie nach den Regeln des einzelstaatlichen Vertragsrechts als vertraglich vereinbarte angesehen werden können“_
Quelle: (Lehmann , JZ 2000, 280, 283 zu Art. 2 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG, welche der hier gegenständlichen Änderung des BGB zu Grunde liegt)
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Ach so, das gilt auch für Dienstleistungen:
_"Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie gebietet trotz des darin verwendeten Begriffs „Kauf“ keine Beschränkung auf Kaufverträge."_
(OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.2015, I-15 100/14)
Auch das LG Wiesbaden hat sich z.B. hinsichtlich der Produktbeschreibung eines Porsche 3 O 208/09 darauf fest gelegt, dass der im Prospekt beworbene Spritverbrauch Bbestandteil der Produktbeschreibung und also des Vertrages geworden ist. (Urteil vom 30.12.2010, AZ: 3 O 208/09)
Was jetzt zu tun ist:
[Die Werbung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses raussuchen](https://web.archive.org/web/*/www.hosteurope.de).
Ich fand z.B. aus dem Jahr 2010:
https://web.archive.org/web/20101229213349/https://www.hosteurope.de/produkte/Virtual-Server
und den Link zu:
https://web.archive.org/web/20101230015130/http://www.hosteurope.de/content/Backbone
Dort dann:
_**Datacenter**_
- _30 Prozent höhere Energieeffizienz durch Einsatz neuester Technologie im Datacenter Welserstraße_
- _Anbindung an multiredundanten, carrierneutralen 40-Gbit-Internet-Backbone_
und:
_**Backbone**_
- _10 GigE Ring in Deutschland_
- _Multiredundant durch Anbindung an mehrere Carrier_
- _Direktanbindung an den DE-CIX_
- _Direktanbindung an die Deutsche Telekom AG_
Tja ...
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Unabhängig vom Inhalt des geschlossenen Vertrages oder gar der AGB kommt es nämlich darauf an, wie und mit welchen Aussagen der Anbieter den Vertrag eingeworben hat. Hat er hier z.B. dargestellt, dass das Hosting in einen Rechenzentrum in Köln erfolge, dann kann man sich auch darauf berufen, dass dieses **bei der Kaufentscheidung für den Käufer wesentliche Werbeversprechen** als **Leistungsbeschreibung** durchaus **Vertragsbestandteil** wurde.
_"Objektive Beschaffenheitsangaben i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2, die für die Frage der Sachmangelfreiheit von Bedeutung sein können, ergeben sich also möglicherweise aus öffentlichen Äußerungen (insbes.: Werbung) vorausgesetzt, der Käufer kann die in der Werbung enthaltenen Eigenschaften als verkörperte erwarten (§ 434 Abs. 1 S. 2). Werbeaussagen sind mithin unabhängig davon zu berücksichtigen, „ob sie nach den Regeln des einzelstaatlichen Vertragsrechts als vertraglich vereinbarte angesehen werden können“_
Quelle: (Lehmann , JZ 2000, 280, 283 zu Art. 2 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG, welche der hier gegenständlichen Änderung des BGB zu Grunde liegt)
Fundstelle: Publikation des RA Bernreuther "Sachmangelhaftung durch Werbung"
Ach so, das gilt auch für Dienstleistungen:
_"Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie gebietet trotz des darin verwendeten Begriffs „Kauf“ keine Beschränkung auf Kaufverträge."_
(OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.2015, I-15 100/14)
Auch das LG Wiesbaden hat sich z.B. hinsichtlich der Produktbeschreibung eines Porsche 3 O 208/09 darauf fest gelegt, dass der im Prospekt beworbene Spritverbrauch Bbestandteil der Produktbeschreibung und also des Vertrages geworden ist. (Urteil vom 30.12.2010, AZ: 3 O 208/09)
Was jetzt zu tun ist:
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Ich fand z.B. aus dem Jahr 2010:
https://web.archive.org/web/20101229213349/https://www.hosteurope.de/produkte/Virtual-Server
und den Link zu:
https://web.archive.org/web/20101230015130/http://www.hosteurope.de/content/Backbone
_**Datacenter**_
- _30 Prozent höhere Energieeffizienz durch Einsatz neuester Technologie im Datacenter Welserstraße_
- _Anbindung an multiredundanten, carrierneutralen 40-Gbit-Internet-Backbone_
und:
_**Backbone**_
- _10 GigE Ring in Deutschland_
- _Multiredundant durch Anbindung an mehrere Carrier_
- _Direktanbindung an den DE-CIX_
- _Direktanbindung an die Deutsche Telekom AG_
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Unabhängig vom Inhalt des geschlossenen Vertrages oder gar der AGB kommt es nämlich darauf an, wie und mit welchen Aussagen der Anbieter den Vertrag eingeworben hat. Hat er hier z.B. dargestellt, dass das Hosting in einen Rechenzentrum in Köln erfolge, dann kann man sich auch darauf berufen, dass dieses **bei der Kaufentscheidung für den Käufer wesentliche Werbeversprechen** als **Leistungsbeschreibung** durchaus **Vertragsbestandteil** wurde.
_"Objektive Beschaffenheitsangaben i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2, die für die Frage der Sachmangelfreiheit von Bedeutung sein können, ergeben sich also möglicherweise aus öffentlichen Äußerungen (insbes.: Werbung) vorausgesetzt, der Käufer kann die in der Werbung enthaltenen Eigenschaften als verkörperte erwarten (§ 434 Abs. 1 S. 2). Werbeaussagen sind mithin unabhängig davon zu berücksichtigen, „ob sie nach den Regeln des einzelstaatlichen Vertragsrechts als vertraglich vereinbarte angesehen werden können“_
Quelle: (Lehmann , JZ 2000, 280, 283 zu Art. 2 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG, welche der hier gegenständlichen Änderung des BGB zu Grunde liegt)
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Ach so, das gilt auch für Dienstleistungen:
_"Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie gebietet trotz des darin verwendeten Begriffs „Kauf“ keine Beschränkung auf Kaufverträge."_
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Auch das LG Wiesbaden hat sich z.B. hinsichtlich der Produktbeschreibung eines Porsche 3 O 208/09 darauf fest gelegt, dass der im Prospekt beworbene Spritverbrauch Bbestandteil der Produktbeschreibung und also des Vertrages geworden ist. (Urteil vom 30.12.2010, AZ: 3 O 208/09)
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und den Link zu:
https://web.archive.org/web/20101230015130/http://www.hosteurope.de/content/Backbone
_**Datacenter**_
_30 Prozent höhere Energieeffizienz durch Einsatz neuester Technologie im Datacenter Welserstraße
Anbindung an multiredundanten, carrierneutralen 40-Gbit-Internet-Backbone_
und:
_**Backbone**_
- _10 GigE Ring in Deutschland_
- _Multiredundant durch Anbindung an mehrere Carrier_
- _Direktanbindung an den DE-CIX_
- _Direktanbindung an die Deutsche Telekom AG_
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Das ist nicht so einfach gesagt, dass die das (nicht) dürfen.
Unabhängig vom Inhalt des geschlossenen Vertrages oder gar der AGB kommt es nämlich darauf an, wie und mit welchen Aussagen der Anbieter den Vertrag eingeworben hat. Hat er hier z.B. dargestellt, dass das Hosting in einen Rechenzentrum in Köln erfolge, dann kann man sich auch darauf berufen, dass dieses **bei der Kaufentscheidung für den Käufer wesentliche Werbeversprechen** als **Leistungsbeschreibung** durchaus **Vertragsbestandteil** wurde.
_"Objektive Beschaffenheitsangaben i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2, die für die Frage der Sachmangelfreiheit von Bedeutung sein können, ergeben sich also möglicherweise aus öffentlichen Äußerungen (insbes.: Werbung) vorausgesetzt, der Käufer kann die in der Werbung enthaltenen Eigenschaften als verkörperte erwarten (§ 434 Abs. 1 S. 2). Werbeaussagen sind mithin unabhängig davon zu berücksichtigen, „ob sie nach den Regeln des einzelstaatlichen Vertragsrechts als vertraglich vereinbarte angesehen werden können“_
Quelle: (Lehmann , JZ 2000, 280, 283 zu Art. 2 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG, welche der hier gegenständlichen Änderung des BGB zu Grunde liegt)
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Ach so, das gilt auch für Dienstleistungen:
_"Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie gebietet trotz des darin verwendeten Begriffs „Kauf“ keine Beschränkung auf Kaufverträge."_
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Auch das LG Wiesbaden hat sich z.B. hinsichtlich der Produktbeschreibung eines Porsche 3 O 208/09 darauf fest gelegt, dass der im Prospekt beworbene Spritverbrauch Bbestandteil der Produktbeschreibung und also des Vertrages geworden ist. (Urteil vom 30.12.2010, AZ: 3 O 208/09)
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Jörg Reinholz
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Das ist nicht so einfach gesagt, dass die das (nicht) dürfen.
Unabhängig vom Inhalt des geschlossenen Vertrages oder gar der AGB kommt es nämlich darauf an, wie und mit welchen Aussagen der Anbieter den Vertrag eingeworben hat. Hat er hier z.B. dargestellt, dass das Hosting in einen Rechenzentrum in Köln erfolge, dann kann man sich auch darauf berufen, dass dieses **bei der Kaufentscheidung für den Käufer wesentliche Werbeversprechen** als **Leistungsbeschreibung** durchaus **Vertragsbestandteil** wurde.
_"Objektive Beschaffenheitsangaben i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2, die für die Frage der Sachmangelfreiheit von Bedeutung sein können, ergeben sich also möglicherweise aus öffentlichen Äußerungen (insbes.: Werbung) vorausgesetzt, der Käufer kann die in der Werbung enthaltenen Eigenschaften als verkörperte erwarten (§ 434 Abs. 1 S. 2). Werbeaussagen sind mithin unabhängig davon zu berücksichtigen, „ob sie nach den Regeln des einzelstaatlichen Vertragsrechts als vertraglich vereinbarte angesehen werden können“_
Quelle: (Lehmann , JZ 2000, 280, 283 zu Art. 2 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG, welche der hier gegenständlichen Änderung des BGB zu Grunde liegt)
Fundstelle: Publikation des RA Bernreuther "Sachmangelhaftg durch Werbung"
Ach so, das gilt auch für Dienstleistungen:
_"Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie gebietet trotz des darin verwendeten Begriffs „Kauf“ keine Beschränkung auf Kaufverträge."_
(OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.2015, I-15 100/14)
Auch das LG Wiesbaden hat sich z.B. hinsichtlich der Produktbeschreibung eines Porsche 3 O 208/09 darauf fest gelegt, dass der im Prospekt beworbene Spritverbrauch Bbestandteil der Produktbeschreibung und also des Vertrages geworden ist. (Urteil vom 30.12.2010, AZ: 3 O 208/09)
Was jetzt zu tun ist:
[Die Werbung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses raussuchen](https://web.archive.org/web/*/www.hosteurope.de).
Jörg Reinholz
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Das ist nicht so einfach gesagt, dass die das (nicht) dürfen.
Unabhängig vom Inhalt des geschlossenen Vertrages oder gar der AGB kommt es nämlich darauf an, wie und mit welchen Aussagen der Anbieter den Vertrag eingeworben hat. Hat er hier z.B. dargestellt, dass das Hosting in einen Rechenzentrum in Köln erfolge, dann kann man sich auch darauf berufen, dass dieses **bei der Kaufentscheidung für den Käufer wesentliche Werbeversprechen** als **Leistungsbeschreibung** durchaus **Vertragsbestandteil** wurde.
_"Objektive Beschaffenheitsangaben i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2, die für die Frage der Sachmangelfreiheit von Bedeutung sein können, ergeben sich also möglicherweise aus öffentlichen Äußerungen (insbes.: Werbung) vorausgesetzt, der Käufer kann die in der Werbung enthaltenen Eigenschaften als verkörperte erwarten (§ 434 Abs. 1 S. 2). Werbeaussagen sind mithin unabhängig davon zu berücksichtigen, „ob sie nach den Regeln des einzelstaatlichen Vertragsrechts als vertraglich vereinbarte angesehen werden können“_
Quelle: (Lehmann , JZ 2000, 280, 283 zu Art. 2 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG, welche der hier gegenständlichen Änderung des BGB zu Grunde liegt)
Fundstelle: Publikation des RA Bernreuther "Sachmangelhaftg durch Werbung"
Ach so, das gilt auch für Dienstleistungen:
_"Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie gebietet trotz des darin verwendeten Begriffs „Kauf“ keine Beschränkung auf Kaufverträge."_
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Auch das LG Wiesbaden hat sich z.B. hinsichtlich der Produktbeschreibung eines Porsche 3 O 208/09 darauf fest gelegt, dass der im Prospekt beworbene Spritverbrauch bestandteil der Produktbeschreibung und also des Vertrages geworden ist.
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Das ist nicht so einfach gesagt, dass die das (nicht) dürfen.
Unabhängig vom Inhalt des geschlossenen Vertrages oder gar der AGB kommt es nämlich darauf an, wie und mit welchen Aussagen der Anbieter den Vertrag eingeworben hat. Hat er hier z.B. dargestellt, dass das Hosting in einen Rechenzentrum in Köln erfolge, dann kann man sich auch darauf berufen, dass dieses bei der Kaufentscheidung für den Käufer wesentliche **Werbeversprechen** als **Leistungsbeschreibung** durchaus **Vertragsbestandteil** wurde.
_"Objektive Beschaffenheitsangaben i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2, die für die Frage der Sachmangelfreiheit von Bedeutung sein können, ergeben sich also möglicherweise aus öffentlichen Äußerungen (insbes.: Werbung) vorausgesetzt, der Käufer kann die in der Werbung enthaltenen Eigenschaften als verkörperte erwarten (§ 434 Abs. 1 S. 2). Werbeaussagen sind mithin unabhängig davon zu berücksichtigen, „ob sie nach den Regeln des einzelstaatlichen Vertragsrechts als vertraglich vereinbarte angesehen werden können“_
Quelle: (Lehmann , JZ 2000, 280, 283 zu Art. 2 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG, welche der hier gegenständlichen Änderung des BGB zu Grunde liegt)
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_"Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie gebietet trotz des darin verwendeten Begriffs „Kauf“ keine Beschränkung auf Kaufverträge."_
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Auch das LG Wiesbaden hat sich z.B. hinsichtlich der Produktbeschreibung eines Porsche 3 O 208/09 darauf fest gelegt, dass der im Prospekt beworbene Spritverbrauch bestandteil der Produktbeschreibung und also des Vertrages geworden ist.
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