Hallo
auf dem Zebrastreifen der Fußgängern vorbehalten ist
(und eben nicht von Radlern genutzt werden darf).
und das ist definitiv falsch.
Stimmt. Korrekt ist etwas anders: Fußgängerüberwege sollen Fußgänger mit bestimmten Rechten versehen und ihnen dadurch besonderen Schutz gewähren. Für Radfahrer ist der Zebrastreifen ohne Bedeutung. Sie können dort über die Straße fahren, wie überall sonst, …
Ich habe in der Fahrschule noch gelernt, dass Radfahrer einen Zebrastreifen nicht fahrend benutzen dürfen. Sie haben vom Fahrrad abzusteigen und die Straße gehend zu überqueren. Im § 26 StVO ist auch nichts von Radfahrern zu lesen. Als „fahrend“ werden dort nur Benutzer von Krankenfahr- und Rollstühlen erwähnt.
Zitat:
„(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.“
Ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro droht, wenn herannahende Fahrzeugführer wegen eines kreuzenden Radfahrers ihre Fahrt verlangsamen oder unterbrechen müssen. Denn dadurch begehen Radfahrer eine vermeidbare Behinderung. Gleiches gilt für Radfahrer, die ohne anzuhalten und mit erhöhter Geschwindigkeit den Zebrastreifen bei gleichzeitiger Nutzung durch Fußgänger, Kranken- oder Rollstuhlfahrer befahren. Auch sie müssen mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Denn von Radfahrern wird erwartetet, dass sie Rücksicht nehmen auf die anderen Verkehrsteilnehmer und zum Beispiel absteigen oder zumindest mit Schrittgeschwindigkeit fahren."
Das ist eine pragmatische Auslegung. Dass man, wenn man sein Fahrrad wie einen Roller benutzt, als Fußgänger und auf dem Zebrastreifen als vorberechtigt gilt, ist mir neu. Wieder 'was gelernt.
Tschö, Auge
Wo wir Mängel selbst aufdecken, kann sich kein Gegner einnisten.
Wolfgang Schneidewind *prust*