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ein bildausschnitt ist mehrfach als eine zu kennzeichnende bearbeitung genannt worden.

Wenn Bearbeitungen als nennenspflichtig aufgeführt sind, dann wirst du das aus lizenztechnischen Gründen machen müssen. Davon unbeeinflusst ist, ob du damit ein neues Werk schaffst.

Genau so ist es. Der Grund ist, dass eine Bearbeitung im Sinne eines Ausschnittes aus einem Bildnis regelmäßig kein neues Werk ist, aber das Werk und womöglich die Aussage des Werkes eines Urhebers konterkariert. Da der Urheber das SO nicht veröffentlichen oder weitergeben wollte (und auch nicht hat) dient hier die Pflicht zur Kennzeichnung der Veränderung einzig dem Schutz des Urhebers davor, als Urheber eines verschandelten Werkes genannt zu werden.