Regina Schaukrug: OLG München, Aktuelle Entscheidung vom 31. Mai 2017 zum Rücktritt des Ehrenrechts eines Richters

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Tat (Äußerung eines Anwalts gegenüber einem Richter):

"Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte „Rechtsstaat" und „Legitimität" aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie - zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal - genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber - zumindest in dem vorliegenden Justizskandal - zuwider."

Das ist schon sehr heftig.

Entscheidung des OLG München:

"Es erscheint insgesamt hinnehmbar, den Ehrenschutz in Fällen wie dem vorliegenden im Rahmen der Abwägung zurücktreten zu lassen, weil Richter im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und ihrer privaten Berührtheit andererseits bedenken müssen, dass ihre Entscheidungen für die Betroffenen häufig einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich trotz gegenteiliger Formulierung letzten Endes gar nicht gegen ihre Person oder Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten."

5. Strafsenat des Oberlandesgerichts München, Revisionsurteil vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 (Quelle: Burhoff)

Man sollte noch zwei Dinge anmerken.

  1. Der sich äußernde Anwalt war "persönlich" betroffen, da er seine Tochter vertrat. Dies führte mit zur Aufhebung des Schuldspruchs der unteren Instanz.
  2. Das OLG München entschied über eine Äußerung gegenüber einem Richter des selben Gerichts, mithin über einen Kollegen. Das sollte zeigen, wie ernst es genommen wird, dass Äußerungen über Richter anders zu beurtelen sind als über "Lieschen Müller".
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