- "Die Einkleidung führt allerdings zur (teilweisen) Bejahung des Unterlassungsanspruches. Zwar gilt hier, wie oben ausgeführt, ein weniger strenger Maßstab, aber dies berechtigt nicht zur völligen Mißachtung der Rechte des Antragstellers. Die Äußerungen im Gedicht sind zweifelsohne schmähend und ehrverletzend."
Gegenteilige Position der selben Richterin im Fall "Nazischlampe":
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"Der Zuschauer begreift den Begriff „Nazi“ als grobe Übertreibung, die an die Wahl der Antragstellerin zur Spitzenkandidatin der AfD anknüpft, nimmt deswegen aber nicht an, dass die Antragstellerin Anhängerin der Nazi-Ideologie sei."
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"Es kann dahinstehen, ob die Bezeichnung „Schlampe“ stets eine sexuelle Konnotation habe, wie die Antragstellerin vorträgt. Denn es ist erkennbar, dass die Bezeichnung „Schlampe“ in einem solch verstandenen Sinne keinen Wahrheitsgehalt beansprucht, sondern als Anknüpfung an deren Äußerung zur politischen Korrektheit nur gewählt wurde, weil die Antragstellerin eine Frau ist."
Fakt ist, diese Begründungen sind zwischen den Fällen - unter vollständiger Umdrehung des Ergebnisses - frei austauschbar. Damit steht aber fest, dass die Richterin S. K. hier völlig willkürlich urteilte. Im Fall E. gegen B. wurde vom Gericht zudem unterdrückt (siehe Anhang des Gerichts zur eigenen Pressemeldung auf der Webseite des LG Hamburg), dass in der Aussendung einleitend, sowie davor und danach, zudem auch mehrfach klar gestellt wurde, dass man solche Äußerungen gerade nicht tätigen dürfe. Aus dieser so nur willentlich und vorsätzlich erfolgenden Unterdrückung einer entscheidungsrelavanten Tatsache schließe ich auf meinen Vorwurf der Rechtsbeugung.