Hi Tom,
die Fälligkeit hängt u. A. davon ab, ob Du nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten besteuert wirst.
Das beschreibt meinen Punkt "Abschlagsrechnung" sowie eine fälschlich zu hoch angesetzte Rechnung. Ansonsten gilt, soweit ich das sehe, immer das "vereinbarte Entgeld".
Bei allen anderen wird die Vorauszahlung auf die brechnete Umsatzsteuer bei monatlicher Voranmeldung bis zum 10. des Folgemonats fällig, egal, ob Du vom Kunden jemals Geld siehst.
Hat der Kunde 120 Tage Zahlungsziel (soweit hat es ein großer Autobauer inzischen betrieben) finanzierst du ihm also die Umsatzsteuer für 110 Tage vor, denn er kann sie sofort als Vorsteuer geltend machen.
Interessanter Aspekt.
Und mir stellt wsich die Frage, wie wird eine Rechnung aussehen müssen, die am 03.01.20xx erstellt wird, die aber Leistungen berechnet, die am 28.12.20(xx-1) ausgeführt wurden.
Das muss ordnungsgemäß abgegrenzt werden. Wenn die Leistung vollständig in der Gültigkeitsdauer des alten Steuersatzes erbracht wurde, gilt dieser.
Genauso sehe ich das (bisher) auch. Insofern stelle ich mir gerade die Frage, ob ich eine Ordnungsgemäße Abgrenzung durchprogrammiere oder meinen Kunden (im Falle des Falles) empfehlen werde, den Vorgang in 2 Rechnungen zu splitten.
Da muss man dann aber bei größeren Rechnungen ein vernünftiges Protokoll anhängen oder besser gleich mit dem Finanzamt abstimmen.
Protokoll halte ich für überflüssig, wenn es schlüssig durchprogrammiert ist. Die Frage ist wirklich, ob es lohnt, diesen hohen Aufwand zu betreiben für einen Fall, der alle 10 Jahre einmal vorkommt. Denn genauso gut könnte man in diesem Fall den Vorgang splitten und 2 Rechnungen ausstellen.
Es betrifft ohnehin nur Endverbraucher oder Kleinunternehmer, weil die keine Vorsteuer ziehen dürfen.
Na eben das stimmt ja nicht. Es betrifft die komplette Kette. Einmal, weil jeder ja korrekte Rechnungen ausstellen muß, andererseits hast Du ja selber weiter oben das Beispiel des Zahlungsausfalls gegeben. 😉
Grüße, L.