Lukas.: Steuerprofis hier?

Beitrag lesen

Hi Tom,

Damit meinte ich, dass nur Endverbraucher und Kleinunternehmer nach §19 UStG einen wirtschaftlichen Schaden oder Vorteil davon haben können, wenn man Berchenungen einfach verschieben würde. Angenommen, die Regierung beschließt eine USt-Erhöhung auf 22% zu 01. Jan. 2018, dann wäre es für den privaten Hausbesitzer günstiger, sein Dach noch vor dem 31. Dez. 2017 decken zu lassen. Hier möchte das Finanzamt aber wissen, welche Leistungen zum geringeren USt-Satz aber wirklich auch erbracht waren. Abgrenzung. Und da kommst Du und schreibst zwei Rechnungen und belegst diese durch Lieferscheine, (Teil-)Abnahmeberichte usw.

Natürlich, ich weiß schon, wie Du das meintest. Bleibt aber unterm Strich für meine Entscheidung natürlich weder in die eine noch in die andere Rtg. wesentlich. Ich denke, ich programmiere das korrekt durch mit verschiedenen Steuersätzen, auch wenns nur für den "1 x Fall in 10 Jahren" ist. Unterm Strich kostet das zwar heute Zeit, aber ich spare mir so für diesen Fall der Fälle die ganzen Hinweise zum Vorgehen bei der Abgrenzung und den dann doch vorzunehmenden Korrekturmaßnahmen, die zwangsläufig dann entstehen, wenn ein Kunde das manuell nicht korrekt abgrenzt (was für Kunden im Tagesgeschäft ungleich schwieriger ist, als meine Programmierung heute). Ich investiere also sozusagen in Prozesssicherheit. Zudem kann ich damit auch das (derzeit nicht vorhandene) Feature der Behandlung des erm. Ust-Satz gleich mit verarbeiten.

Wichtig ist mir insofern also nur, wann die Ust anfällt und ich bin mir stündlich sicherer, dass es zum Liefer-/Leistungsdatum ist. §1/§13 UstG sprechen da eigentlich eine eindeutige Sprache zur Entstehung bzw. Fälligkeit der Ust.

Wer das anders sieht, der möge mich bitte korrigieren.

Gruß, L.