Strafbarkeit der Unterdrückung anvertrauter Nachrichten kann einen schneller treffen, als man denkt.
Du meinst § 206 Absatz 2 Nr. 2 StGB. Das setzt aber drei Dinge voraus:
- Das es "anvertraute" Nachrichten sind, also solche, die man nur für Dritte transportiert.
- Vorsatz.
- Das Einsortieren in einen für den Empfänger zugreifbaren Spamordner ist keine Unterdrückung.
Geht es um eigene Mails greift § 206 Absatz 2 Nr. 2 StGB also nicht. Geht es um einen "wild gewordenen" Filter, dann liegt allenfalls Fahrlässigkeit vor. Es sei denn natürlich man ist so blöd auszusagen, dass man es halt hingenommen habe, dass es "false positives" gibt, statt zu sagen, dass man davon ausging, dass trotzdem noch massenweise Spam ankommt.
Weil es gibt False Positives, und damit eventuell auch haftungsrechtliche Ansprüche. Die Ausrede "hab ich nicht bekommen", zählt vor Gericht nicht.
Hier gibt es zahlreiche Ausnahmen. In vielen Angelegenheiten zählt nicht der Versand, sondern der Zugang. Manches muss sogar regelrecht zugestellt werden. Außerdem können (physikalisch und mangels Wissen) bzw. dürfen viele die Logfiles des versenden Servers nicht lesen. Mithin kommt es also dazu, dass man zwar den Versandversuch aber nicht den Eingang im "Machtbereich des Empfängers" glaubhaft machen oder gar beweisen kann. Der bestreitet das natürlich...
Die Langzeitarchivierung von digitalen Geschäftsbriefen
Spam ist kein "digitaler Geschäftsbrief". Auch hier muss ein mutwilliger Verstoß vorliegen. Ein false positive ist aber ein Irrtum, den zu dem eine technische Anlage auf Grund ihrer Parametrisierung verursachte und "verwirklichte". Mögliche Gegenbehauptung: Beide befanden sich auf den "Stand der Technik"