Kay nicht angemeldet: Der richtige Umgang mit Spam Mails

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Wenn zufällig ein Spamfilter (auch Virenscanner haben den Hang zu "false positives") eine Mail aussortiert, dann fehlt es an der handelnden Person, bei einem Autohersteller oder Kuchenbäcker regelmäßig daran, dass dieser eben keine "geschäftsmäßigen Post- oder Telekommunikationsdienste" erbringt und bei einem Einwurf in den Server einer solchen empfangenden Firma eben auch daran, dass ein "Anvertrauen" im Sinne eines Transportvertrages nicht zu Stande kommt.

Nein. Man sollte die Definition der Begriffe geschäftsmäßig, gewerbsmäßig, Unterdrückung, anvertraut und unbefugt im Sinne von § 206 StGB kennen. Der Autohersteller und der Kuchenbäcker erbringen eine geschäftsmäßige Telekommunikationsdienstleistung. Der Provider erbring eine gewerbsmäßige Telekommunikationsdienstleistung.

Die geschäftlichen E-Mails gehören nicht dem Mitarbeiter, sondern sind als Eigentum des Unternehmens anzusehen. Hier kann die Unternehmensführung anordnen, das als Spam deklarierte Nachrichten sofort gelöscht werden.

Der Pferdefuß kommt, wenn die private E-Mailnutzung am Arbeitsplatz stattfindet. Da § 206 StGB nur eine geschäftsmäßige, nicht aber eine gewerbsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen erfordert, greift die Unterdrückung anvertrauter Nachrichten. Hier kann das Unternehmen nicht mehr anordnen, wie mit fremden Eigentum zu verfahren ist. Auch liegt hier kein tatbestandsausschließendes Einverständnis durch die Geschäftsführung vor. Wenn sich der Administrator absichern will, bleibt in nur der Weg sich vom Empfänger der E-Mail, das ausdrückliche Einverständnis zur Filterung geben zu lassen. In manchen Firmen ist das aber durch Induvidualvereinbarungen, Betriebsvereinarungen etc. geregelt.

Strittig ist unter Juristen, wie eine E-Mail nach § 206 StGB anzusehen ist.

Kommt sie einem Telefonat gleich. Dann wäre eine Spamfilterung (auch automatisiert) einen unerlaubten und strabaren "Kenntnis nehmen" gleich zu setzen.

Sieht man aber eine E-Mail als Brief an (diese Ansicht setzt sich mehr durch), dann ist eine Content-Filterung erlaubt.

Das schöne ist, der Richter kann im Einzelfall selbst entscheiden, welche Auslegung er für richtig hält. Soviel zum Thema Rechtsicherheit.

Keine Lust mehr auf Jura, mein neues Spielzeug, ein APC KVM 2G Digital/IP KVM-Switch ist jetzt wichtiger für mich.

Diese Fußnote habe ich gerade gelesen:

Wenn Juristen keine Lust haben, sich über irgendwas Gedanken zu machen, weil es aus irgendeinem Grund ohnehin vollkommen belanglos ist, formulieren sie in Gutachten und Urteilen sehr nett: "Die Entscheidung kann dahingestellt bleiben". Damit überlassen sie das Problem anderen, die sich später den Kopf darüber zerbrechen mögen.