hi,
Auch Art. 4 DSGVO, Punkt 6 ("Begriffsbestimmungen"), setzt eine Strukturierung voraus!
Strukturierung beginnt mit der Erhebung der Daten. Und einer daran sich anschließenden Übertragung die lt. DSGV verschlüsslt sein muss.
Demoseiten sind im Sinne des DSGV nicht geeignet, persönliche Daten zu erheben. Also ist auch die Übertragung außen vor, egal ob die verschlüsselt oder nicht verschlüsselt erfolgt.
Somit ist die Frage der Verarbeitung/Speicherung von auf Demoseiten eingegebener Daten gegenstandslos.
An der von der DSGVO geforderten Strukturierung fehlt es jedenfalls wenn irgendjemand irgendeinen Scan eines Passes irgendwo hochlädt. Der Vorgang und die Speicherung ist also nicht betroffen.
Genauso sehe ich das auch! Siehe obenstehend 😉
Danke und Gruß!
PS: Gute Ergänzung!
Das sagt aber nichts darüber aus, ob man den Scan veröffentlichen darf!
Ab "positiver Kenntnis" der Veröffentlichung durch den Upload eines Dritten auf seine öffentliche Plattform ist der Betreiber der Webseite zur "Beseitigung der Störung" verpflichtet. Aber auch nicht schadensersatzpflichtig. Und die Kosten dafür, ihm "positive Kenntnis" zu verschaffen muss er auch nicht tragen. (§10 des Telemediengesetzes)
Tafel? Demokratie? Hä?