pl: Datenschutzgesetz und Fileupload

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Tach!

Auch Art. 4 DSGVO, Punkt 6 ("Begriffsbestimmungen"), setzt eine Strukturierung voraus!

Strukturierung beginnt mit der Erhebung der Daten. Und einer daran sich anschließenden Übertragung die lt. DSGV verschlüsslt sein muss.

Hier zählt aber nicht, was du dir technisch darunter vorstellst, sondern was der Gesetzgeber meint. "„Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind …" - das zielt auf Datenbanken ab und nicht auf eine vorübergehende Struktur während der Verarbeitung.

Besser könnt' ich diese Kladde in meinem Sinne gar nicht auslegen, danke!

MfG