Hallo dedlfix.
Und nun kommt es auf die Definition von "ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken" an. Heißt "ausschließlich", dass man alle anderen ausschließen muss, das heißt, mit einem Zugangsschutz?
Hier heißt „ausschließlich“, dass im Zweifelsfall der Zweck glaubhaft gemacht werden können sollte. Für Richter sind Websites auch nur Enten.
MfG, at