Art 13 jetzt doch? Es wird immer schlimmer! - RA Solmecke
bearbeitet von beatovichhallo
> Hallo beatovich,
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> > Was ist denn daran einfach, jedes Upload-Objekt danach zu überprüfen, ob der Uploader hinreichend Rechte habe, diesen Upload zu veranlassen?
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> Mit dem Wort „einfach“ war der Kontrast zu „komplizierte automatische Verfahren“ gemeint.
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> > > > In Artikel 13 geht es darum vor dem veröffentlichen zu prüfen ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt?
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> > > Ja. Genau.
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> > Es kann keinen Beschluss geben, der an der Aussage des Uploaders vorbei geht.
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> Ich verstehe nicht, was du mir sagen möchtest. Die Aussage des Uploaders ist irrelevant für Artikel 13.
Dann missachtet Artikel 13 das Urheberrecht und wird selbst irrelevant.
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<https://beat-stoecklin.ch/pub/index.html>