ich möchte verschiedene Mail Adresse ausschließen
Diese Frage ist technisch offenbar beantwortet. Sie hat aber auch andere Aspekte - die vielleicht nicht Dich, sondern andere Leser interessieren - und womöglich die gesuchte technische Lösung von vorn herein als "nicht genügend" erscheinen lässt. (Dann lese man nur unten unter 1. "Theoretische Abhilfe")
Ich gehe, weil ich es nicht weiß, davon aus, es handelt sich um Werbung. (Könnte ja auch sein, Du willst z.B. Bestellungen nicht mehr annehmen, weil der Kunde fast alles zurückschickt oder weil "seine Schecks geplatzt" sind.) - (Auch dann lese nur unten unter 1. "Theoretische Abhilfe")
Generell ist dann der Mailversand im Hinblick auf die DSGVO (die Adressen müssen ja gespeichert sein) und vor allem die Rechtsprechung bezüglich des "Eingriffs in den eingerichteten Geschäftsbetrieb" bzw. im Hinblick auf Belästigung "juristisch heikel".
Das beginnt mit der Ausschlussliste, die ich hier mal beispielhaft hernehme.
1.) Es dürfte in vielen Fällen nicht legal sein, dort klare Mailadressen zu speichern. (Diese Diskussion hatte ich erfolgreich schon anno 2007 mit Österreichern, die damals eine "halbamtliche" Widerspruchsliste bezüglich unverlangter kommerzieller eMails führte. Die Liste an sich war nach damaligem Ösi-Recht legal, die Speicherung und Weitergabe der Adressen im Klartext jedoch nicht.
Theoretische Abhilfe: Speicher diese Ausschlussadressen als Hashes. MD5 könnte juristisch genügen, eben so die Password-Funktionen von PHP oder, wohl "besser weil technisch einfacher": MySQL aber auch salzfreies SHA-*. Denn dann speicherst Du keine "persönlichen Daten" sondern eine "unumkehrbare Repräsentierung".
2.) Wenn nach deutschem Recht eine Unterlassungsverfügung bezüglich des Mailversandes zugunsten eines Klägers "Andreas Müller" erging, dann ist diese nicht an die konkrete Mailadresse gebunden. Das bedeutet, wenn die Verfügung wegen eines Mails an "andreasmueller@example.com" erging und die Domain example.com ebendiesem Andreas Müller gehört, dann darfst Du nichts mehr an "*@example.com" senden. Tut man es doch ist die Ordnungsstrafe - in Wiederholungsfällen bis hin zur Ordnungshaft fällig.
2.a) Es kann aber auch sein, dass "Andreas Müller" zusätzliche Mailadressen bei verschiedenen hat, z.B. "andreasmueller@0815.example.com" "andreas.mueller@0815.example.com" oder "andreas-mueller@1508-example.com" (z.B. bei GMX, Telekom, Google, hotmail). Schickt man nach einem Verbot Mails an eine dieser Adressen, dann ist die Ordnungsstrafe - in Wiederholungsfällen bis hin zur Ordnungshaft fällig - eben weil das Verbot sich nicht auch eine bestimmte Mailadresse sondern stets auf die (natürliche oder juristische) Person erstreckt.
2.b) Bei einem äußerst außergewöhnlich gut gelaunter Richter könnte man Glück haben, wenn man nachweist, dass man eine Blacklist führt, die den Versand an
- jeden Hostpart der dem "Andreas Müller" gehörenden Domain[s],
- jedem Userpart, der auf "Andreas Müller" schließen lässt,
- beim Userpart, auch solche mit unterschiedlichem und/oder keinem Trennzeichen, Wortumkehr und/oder folgender Zahl ("andreasmueller0815@…")
ausschließt.
Ein Vortrag zur technischen Schwierigkeit der Umsetzung bzw. zu zahlreichen "false positive" und also der Verhinderung des Versandes an zahlreiche Dritte wird einen Richter zu Recht nicht interessieren. Auch könnte "Andreas Müller" sich plötzlich im Userpart einer Mailadresse "andimueller" nennen: Es sind, spätestens im Ordnungsmittelverfahren nur zwei Fragen relevant:
- Hat "Andreas Müller" als natürliche und/oder juristische Person verbotswidrig ein Mail bekommen und
- hat der Versender alles ihm zumutbare unternommen um das zu verhindern?
Und genau da folgt, dass ein nicht äußerst außergewöhnlich gut gelaunter Richter schon aus seinen früheren Verfahren (da hat er die Urteile des BGH nachgeschlagen) weiß, dass für den Versand kommerzieller Nachrichten STETS ein Double-Opt-In erforderlich ist. Und genau dieses Double-Opt-In-Verfahren macht eine Blacklist komplett obsolet und einen Vortrag über Anstrengungen zur Implementierung einer Blacklist wird er eine "Geschichte vom Pferd" nennen und klar urteilen, dass das Double-Opt-In-Verfahren die sicherste und, weil ohnehin vorgeschrieben auch zumutbare Methode ist, mit der ein Versand weiterer Mails an den Unterlassungsgläubiger (für die Laien: Antragsteller, Kläger) unterbunden werden kann. Das wisse sogar ein gewisser blutiger Rechtslaie aus Kassel. Ein Verstoß liegt also vor und er kann Geldstrafen von bis zu 250.000 €, im Fall der Nichtzahlung oder direkt bis zu 6 Monate - insgesamt bis zu 2 Jahren - Ordnungshaft verhängen.