Hallo
Wurde deine Tochter denn an einer Reklamation gehindert?
Es wurden zumindest Steine mit diesem Totschlagargument im Weg gelegt. So kann nur sie persönlich (was natürlich Blödsinn ist, jede Frauenstimme könnte meine Tochter sein) mit den Mitarbeitern dort sprechen, weder ich noch der Vertriebler
Ihr (du und der Vertriebler) seid beide nicht Vertragspartei, also dürft ihr auch keine Änderungen eines bestehenden Vertrags einer dritten Partei (deine Tochter) herbeiführen. Diese Regel gab es auch schon vor und ohne DSGVO. Dass euch die Herausgabe von Vertragsdetails verweigert wird, wird berechtigterweise mit der DSGVO begründet. Auch deine Tochter wird die Änderung oder Kündigung des Vertrags übrigens nur in Schriftform veranlassen können, egal, was sie oder eine fiktive andere Frauenstimme am Telefon vereinbart.
So what?
seltsam aber dass das bei der Bestellung nicht notwendig, das spielt DSGVO wohl keine Rolle(?), war.
Natürlich nicht. Der Vertragsabschluss ist ein Vorgang, der früher vom Fernabsatzgesetz und heute vom BGB geregelt wird. Dass solche Verträge ohne folgende schriftliche Bestätigung vereinbart werden können (was mich auch schon mal in eine Falle lockte), kannst du bitte dem BGB anlasten, nicht jedoch der DSGVO.
Tschö, Auge
Ein echtes Alchimistenlabor musste voll mit Glasgefäßen sein, die so aussahen, als wären sie beim öffentlichen Schluckaufwettbewerb der Glasbläsergilde entstanden.
Hohle Köpfe von Terry Pratchett