Hallo,
„Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: … 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;“
das hätte ich jetzt so nicht gewusst.
Mach Dir nichts daraus: Es gibt offenbar weit mehr als „genug“ Rechtsanwälte und sogar „beliebte“ Richter, die hin und wieder ein kleines Update bezüglich schon lange geltenden Rechts brauchen - und von mir in der Vergangenheit hin und wieder auch bekamen. 😀
Davon abgesehen: Soweit ich weiß, geht das Urheberrecht nach dem Tod des Urhebers auf die Erben über. Da würde ich annehmen, dass das die Nutzungsrechte mit einschließt - also auch, dass die Erben eine gewährte Nutzung unter Umständen widerrufen könnten.
So einfach ist das nicht: Es gibt da nämlich noch das Vertragsrecht (nicht nur) im BGB, welches diesen Widerruf juristisch nahezu unmöglich oder wenigstens teuer macht… Die Sache mit der Moral und dem möglichen Ansehensschaden hab ich schon erwähnt.