Und das ist der Löschgrund. Nicht der Inhalt.
Nur leider kann man den bei der konstanten Angabe von „rechtlich bedenklich“ nicht davon unterscheiden, ob befürchtet wird, dass sich womöglich der besonders beispielhafte Herr E. aus I. am B. durch die Wortwahl oder durch einen angeblich „unwahren“ Tatsachenvortrag als „zur Leberwurst gemacht“ ansieht. Es kommt nicht auf die beabsichtigte, sondern auf die tatsächliche Wirkung an.
Ich kann Dir versichern: Der PHP-Wert in meinen Adern sank auf einen Größe bei dem zwar der Corona-Virus zuverlässig „gekillt“ aber leider auch erhebliche Sachwerte vernichtet werden. (Und was war das eigentlich für ein Text mit dem "Du bist freiwillig hier…"?)
Ob das sorgfältig zusammengetragene und dann doch gelöschte Textwerk jetzt eine „Rechtsdienstleistung“ i.S. von §2 RDG war will ich nicht diskutieren. Für mich würde ich das schon im Hinblick auf die bewusst gewählte Selbstbezeichnung als Rechtslaie verneinen - aber spezielle, „bekannte“ Landgerichte haben dazu halt „spezielle“ Meinungen. Ich erwähne das, weil ich mit einem solchen Löschgrund kein Problem gehabt hätte.
Lösung: Einfach angeben.