Daher: 4 Tage ab Datum des Schreibens ist eine Quadratur des Kreises.
Ja und damit die ganze Forderung ungültig, zumindest zweifelhaft. Die Forderung, das Bild zu entfernen habe ich unverzüglich erfüllt, aber für die Antwort habe ich mir Bedenkzeit gegönnt.
Dadurch ist ja kein (weiterer) Schaden eingetreten.
Es ist ein Einschreiben Einwurf vom 22.05. aber ohne Vermerk der Zustellung. Da ich nicht täglich an meinem Briefkasten bin, ist es mir nicht möglich, die Zeit der Zustellung festzustellen. Könnte am folgenden Dienstag (4 Tage) oder Mittwoch (5 Tage) gewesen sein.
Also keine Chance der Zahlung bis Dienstag und damit keine Chance, diese Verpflichtung zu unterschreiben.
Formulierung:
„Wir *
haben Sie daher aufzufordern zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung , die anliegend beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis Dienstag 26.05.2020 18.00 Uhr als fristwahrendes Telefaxoder E-Mail, sodann bis spätestens Freitag, 29.05.2020 12.00 Uhr im Original hier eingehend, hier abzugeben.“
*
Absender ist nur einer. Früher sprach ein König von „wir“, wenn er „ich“ meinte. Ich erinnere mich an den Slogan der 1960er: „Unter den Talaren stinkt der Mief von hundert Jahren.“ Oder so ähnlich.
Der geforderte Zahlungstemin 26.05. in der Abmahnung dürfte damit ein Formfehler sein. Könnte ich das vor Gericht geltend machen, sodass eine evtl. Klage abgelehnt wird?