Raketenjuri: Webseite wird weiterverkauft

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Grundsätzlich kommen hier folgende Typen von Verträgen in Frage:

a) Werkvertrag: Du erbringst eine genau umrissene Leistung (Werk)

b) Dienstvertrag: Du verkaufst Deine Arbeitsleistung (Zeit und Bemühen)

c) Lizenzvertrag: Du verkaufst das Nutzungsrecht an Deiner Software.

Im Falle des Dienstvertrages (Fall „b“) ist die Sache klar: Alle Nutzungsrechte am Werk - inklusive des Rechts einer Weiterlizensierung - gehören dem Auftraggeber.

Im Falle des Werkvertrages (Fall „a“) und des Lizenzvertrages (Fall „c“) wäre zu überprüfen, was die Parteien vereinbart haben. Gibt es keinen Vertrag oder steht sein Inhalt nicht fest, gilt es zu ergründen was die Parteien mutmaßlich gewollt haben. Dabei kann insbesondere auch der Preis für die Leistung (Werk oder Lizenz) eine Rolle spielen. Liegt der z.B. in einer Höhe, die vermuten lässt, dass sich die Erstellung des Werkes für Dich offensichtlich nur dann lohnt, wenn Du weitere Lizenzen verkaufen kannst, dann kann ein Richter nach Biligkeitsgrundsätzen zu Deinen Gunsten entscheiden.

Einen verbindlichen Rechtsrat nach Prüfung des Einzelfalls darf (im großen und ganzen) nur ein Rechtsanwalt geben. Ich bin keiner, darf es also nicht.