Raketenjuri: Webseite wird weiterverkauft

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Wie hoch ist denn das Prozessrisiko, wenn man zunächst für einen Monat die Lizenzgebühr fordert?

Nun, die Beklagte kann jederzeit darlegen, dass es dem Kläger im Kern gar nicht um die Gebühr für einen Monat geht sondern um die Gebühr für die dauerhafte Nutzung.

(Freilich kann sie damit den Lizenzverkäufer richtig reinreiten…)

In dem Fall, dass der obige Vortrag in der Klageentgegnung erfolgt und gleichzeitig auch die Zuständigkeit des Gerichts bezweifelt wird, kann das angerufene Amtsgericht erfreut feststellen, dass dann der Streitwert viel höher und also das Landgericht zuständig sei.

Wie wird denn da der Streitwert ermittelt?

Zunächst einmal wird in der Klage häufig ein Wunschstreitwert angegeben.

Insbesondere bei Herausgabeklagen und Schadensersatzklagen käme der Wert des Klagegegenstandes in Betracht. Bei Mieten geht man von der Jahresmiete (inkl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer) aus. „Der Lizenzschaden richtet sich nach der fiktiven Lizenzgebühr, die danach zu bemessen ist, was die Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags als vernünftigen Lizenzbetrag für die Nutzung des Rechts vereinbart hätten. Der Streitwert wird in einigen Fällen bis zu dem 5-fachen des Lizenzwertes erhoben.“

Zitat von www.lawbster.de/streitwert/.

Die Entscheidung erfolgt nach freiem richterlichem Ermessen anhand des „wirtschaftlichen Interesses“ der Parteien „unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls“ . Manchmal übrigens auch der Situation der beteiligten Anwälte, die - bei zu niedrigen Streitwerten - ja auch zu niedrige Gebühren bekommen.

Also extrem willkürlich. Und man möge es mir nicht als Bashing anlasten, dass ich mehrfach - durch absurde Entscheidungen in dieser Frage - die Erfahrung gemacht habe, dass Richter die Streitwertfestlegung als Machtinstrument missbrauchen. Übrigens auch die Parteien. Der berühmte Günter Freiherr von Gravenreut hat sich damit mal selbst verarscht.