verwischt das nicht die logische Grenze zwischen URL-Routing und Errorhandling?
„Ja, klar!“ und zugleich „Nein!“. Letzteres weil diese Grenze bereits durch das Rewriting im genannten Fall ebenso verwischt wird… Man muss/kann/soll ja auch mit einer 404er Fehlermeldung reagieren wenn in
https://www.example.org/foo/bar/16
das „foo“ oder/und das „bar“ oder/und die „16“ unbekannt sind.
Ansonsten waren wir schon bei "FallbackResource" angelangt…