„Anspruchserschöpfung“, „Du hast Dein Geld verdient.“
bearbeitet von Raketenwilli> Hello,
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> > > Und da gibt es auch keine "Vertragsfreiheit".
> >
> > Doch. Beim Abschluss des Arbeitsvertrages.
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> Der Arbeitsvertrag wäre aber sittenwidrig und ungültig, wenn er auf das Unterlaufen des Urheberrechtes abzielt, oder sich diese Arbeitssituation später ergibt.
Nicht wenn der(¹) Arbeitnehmer(¹), also derjenige(¹), der(¹) fürs Arbeiten bezahlt wird, sich Rechte vorbehält.
Gerade im Softwarebereich kann er(¹) durchaus auch die Verwertungsrechte behalten. Das Interesse des Unternehmens wäre, dass die zu erstellende Software sodann die Erfordernisse des Unternehmens besonders berücksichtigt und natürlich eine durch den Arbeitsvertrag gewährte Nutzungslizenz.
Denk bitte auch an Freiberufler(¹). Der TO ist ja genau das.
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¹) Gleichberechtigung ist erreicht, wenn es wirklich niemanden kümmert ob da er, sie, es oder sonstwas steht. Wen es stört, der(¹) kümmere sich vorrangig um gleiche Bezahlung.
„Anspruchserschöpfung“, „Du hast Dein Geld verdient.“
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> > > Und da gibt es auch keine "Vertragsfreiheit".
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> > Doch. Beim Abschluss des Arbeitsvertrages.
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> Der Arbeitsvertrag wäre aber sittenwidrig und ungültig, wenn er auf das Unterlaufen des Urheberrechtes abzielt, oder sich diese Arbeitssituation später ergibt.
Nicht wenn der(¹) Arbeitnehmer(¹), also derjenige(¹), der(¹) fürs Arbeiten bezahlt wird, sich Rechte vorbehält.
Gerade im Softwarebereich kann er(¹) durchaus auch die Verwertungsrechte behalten. Das Interesse des Unternehmens wäre, dass die zu erstellende Software sodann die Erfordernisse des Unternehmens besonders berücksichtigt und natürlich eine durch den Arbeitsvertrag gewährte Nutzungslizenz.
Denk bitte auch an Freiberufler(¹). Der TO ist ja genau das.
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¹) Gleichberechtigung ist erreicht, wenn es wirklich niemanden kümmert ob da er, sie, es oder sonstwas steht. Wen es stört, der kümmere sich vorrangig um gleiche Bezahlung.
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> > > Und da gibt es auch keine "Vertragsfreiheit".
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> > Doch. Beim Abschluss des Arbeitsvertrages.
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> Der Arbeitsvertrag wäre aber sittenwidrig und ungültig, wenn er auf das Unterlaufen des Urheberrechtes abzielt, oder sich diese Arbeitssituation später ergibt.
Nicht wenn der Arbeitnehmer (derjenige, der fürs Arbeiten bezahlt wird) sich Rechte vorbehält.
Gerade im Softwarebereich kann er durchaus auch die Verwertungsrechte behalten. Das Interesse des Unternehmens wäre, dass die zu erstellende Software sodann die Erfordernisse des Unternehmens besonders berücksichtigt und natürlich eine durch den Arbeitsvertrag gewährte Nutzungslizenz.
Denk bitte auch an Freiberufler. Der TO ist ja genau das.