T-Rex: In wie weit sind Gereichtsurteile rechtskräftig?

Moin,

immer wieder liest man "Urteil das Oberlandesgericht Stadt hat vom xx.xx.xxxx". Meine einfache Frage wäre, in wie weit ich nach diesen Urteilen handeln soll bzw. muss?

Ein konkreter Fall.
Letzte Woche hab ich eher durch Zufall von diesem Urteil erfahren:
http://openjur.de/u/566511.html

Bin dann gleich zu meinem Vorgesetzt gerannt und hab gemeint, dass wir bei unseren Newslettersystemen vorsichtiger agieren sollten bzw. er das mit unserem Rechtsanwalt mal abklären sollte. Als Antwort habe ich dann ein komplettes Ignorieren meines Anliegens bekommen mit der Begründung dass solche Urteile nur Einzelfälle wären. Mit anderen Worten würde uns jemand verklagen, dann würde es vor Gericht gehen und das ganze würde neu ausgefochten werden. Dass man erneut verlieren würde, wäre gleich 0.

Ich hab immer gedacht solche Urteile wären eine quasi Erweiterung des Gesetzes und man muss bzw. sollte sich daran halten. Aber so wie es sich mir jetzt dargelegt wurde, sind solche Urteile einmal Entscheidungen die nochmal so entschiedenen werden könnten, aber nicht müssen.

Gruß
Linkssprechender
T-Rex

  1. Hi,

    zunächst mal zur Begriffsklärung:

    rechtskräftig ist ein Urteil, wenn sämtliche Anfechtungsmöglichkeiten (Berufung, Revision) nicht mehr möglich sind (entweder weil die Frist abgelaufen ist, oder weil nicht zugelassen, oder weil bereits ausgeschöpft (z.B. wenn der BGH das Urteil des niedrigeren Gerichts bestätigt).

    immer wieder liest man "Urteil das Oberlandesgericht Stadt hat vom xx.xx.xxxx". Meine einfache Frage wäre, in wie weit ich nach diesen Urteilen handeln soll bzw. muss?

    Wenn das Urteil rechtskräftig ist und Du Betroffener des Verfahrens bist (Kläger oder Beklagter), mußt Du Dich danach richten.

    Ich hab immer gedacht solche Urteile wären eine quasi Erweiterung des Gesetzes und man muss bzw. sollte sich daran halten.

    Solange es keine Entscheidung vom Bundesgerichtshof gibt, handelt es sich in der Tat um Einzelfall-Entscheidungen.

    Aber so wie es sich mir jetzt dargelegt wurde, sind solche Urteile einmal Entscheidungen die nochmal so entschiedenen werden könnten, aber nicht müssen.

    Richtig. Ein Urteil vom Amts-/Landes-/Oberlandes-Gericht betrifft immer den konkreten Einzelfall. Beim nächsten Verfahren kann derselbe oder ein anderer Richter zu einem anderen Urteil kommen (weil die Einzelfall-Verhältnisse vielleicht doch etwas anders liegen).

    Erst wenn es viele gleichartige Entscheidungen (und praktisch keine gegenteiligen Entscheidungen) in solchen Fällen gibt, kann man evtl. davon ausgehen, daß auch der eigene Fall so entschieden wird.

    Oder eben wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung gibt. Was aber selten vorkommt ...

    cu,
    Andreas

    --
    Warum nennt sich Andreas hier MudGuard?
    O o ostern ...
    Fachfragen per Mail sind frech, werden ignoriert. Das Forum existiert.
    1. Oder eben wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung gibt. Was aber selten vorkommt ...

      Auch die gilt (zunächst einmal) nur für den konkreten Einzelfall. Wenn allerdings die Umstände hinreichend ähnlich sind werden sich die Gerichte (mit einer gewissen WAHRSCHEINLICHKEIT) am Urteil des BGH orientieren.

      Zum konkreten Fall:

      http://rechtsanwalt-schwenke.de/olg-muenchen-double-opt-in-bestaetigungsemail-ist-spam-aber-nicht-wenn-sie-diese-checkliste-beachten/

      Im Übrigen gilt: Schlechtleistungen der Richter sind niemals auszuschließen. Was mir da alles schon untergekommen ist geht auf keine Kuhhaut...

      Jörg Reinholz

      1. Danke für den Link!

        Wenn wir schon beim konkreten Thema sind. Double-Opt ist doch auch bei Registrierungen für Accounts notwendig. Ergo betrifft alles was so gesprochen und diskutiert wird auch dort die "Aktivierungsmail"? ergo muss man auch da IP-Adresse etc.. Mitprotokollieren zu auf Nummer sicher zu gehen?

        Gruß
        der nur ein "ja" hören wollender
        T-Rex

        1. Wenn wir schon beim konkreten Thema sind. Double-Opt ist doch auch bei Registrierungen für Accounts notwendig. Ergo betrifft alles was so gesprochen und diskutiert wird auch dort die "Aktivierungsmail"? ergo muss man auch da IP-Adresse etc.. Mitprotokollieren zu auf Nummer sicher zu gehen?

          Ja. Natürlich muss man das loggen! Wie willst Du sonst nachweisen, dass der künftige Empfänger zugestimmt hat? Also nicht nur die gängigen Daten aus dem Access-Log, sondern auch die ins Formular eingegeben Daten (am besten $_POST, $_GET, $_SESSION, $_COOKIE, $_SERVER komplett!) und auch das eindeutige Merkmal (an dem das Double-Opt-In erkannt wird) und die Version der Software.

          Ich sehe darüber hinaus sogar die Notwendigkeit die (alte) Software bei Updates zu archivieren und zu protokollieren, welche der gesicherten Versionen von und bis wann im Einsatz war. Nur so lässt sich ggf. durch einen Gutachter beweisen, dass das mit dem Dpuble-Opt-In seine Richtigkeit hat.

          Jörg Reinholz

        2. Wenn wir schon beim konkreten Thema sind. Double-Opt ist doch auch bei Registrierungen für Accounts notwendig. Ergo betrifft alles was so gesprochen und diskutiert wird auch dort die "Aktivierungsmail"?

          Wie ich die Sache sehe, ist das Urteil vor allem dadurch zustande gekommen, dass trotz Ignorieren der Aktivierungsmail ein Newsletter abgesendet wurde. Aber ich bein kein Jurist und habs auch nicht mit juristischen Texten.

          1. Wenn wir schon beim konkreten Thema sind. Double-Opt ist doch auch bei Registrierungen für Accounts notwendig. Ergo betrifft alles was so gesprochen und diskutiert wird auch dort die "Aktivierungsmail"?

            Wie ich die Sache sehe, ist das Urteil vor allem dadurch zustande gekommen, dass trotz Ignorieren der Aktivierungsmail ein Newsletter abgesendet wurde. Aber ich bein kein Jurist und habs auch nicht mit juristischen Texten.

            Ich gehe auch davon aus, dass sich das Gericht verschrieben hat.

            Aus den Tatbestandsfeststellungen:

            Am Sonntag, den 20. Februar 2011, ging folgende E-Mail im Postfach der Klägerin ein:

            „Betreff: Bestätigung zum H Newsletter  
            Willkommen bei unserem Newsletter(n)...  
            Sie haben sich mit Ihrer Email-Adresse an folgendem oder folgenden Newsletter(n) angemeldet:  
            *Newsletter  
            Wenn diese Angaben richtig sind bitten wir Sie folgenden URL zu klicken um das Abonnement zu  
            bestätigen http://www.h....eu/newsletter/?p...439  
            Sollte das aber ein Fehler sein, so bitten wir Sie diese Email einfach nur zu löschen.  
            Vielen Dank“
            

            Am Montag, den 21. Februar 2011, erhielt die Klägerin von der Beklagten folgende E-Mail:

            „Betreff: Willkommen beim H Newsletter  
            Willkommen beim H Newsletter  
            Bitte speichern Sie diese eMail als Referenz.  
            Ihre eMail Adresse wurde für folgenden Newsletter hinterlegt: *Newsletter  
            Um den Newsletter wieder abzubestellen klicken Sie bitte  
            http://www.h....eu/newsletter/?p...439b und folgen Sie den dort angeführten Schritten.  
            Um Ihre Kontaktangaben zu aktualisieren, klicken Sie bitte auf  
            http://www.h....eu/newsletter/?p...439b  
            Vielen Dank“
            

            Im Urteil schreibt das Gericht dann weiter:

            bb. Bei der E-Mail vom 20. Februar 2011 handelt es sich um eine dem Adressaten ohne dessen  
            Einwilligung zugesandte Werbe-Mail.  
              
            Für die Einwilligung trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH GRUR 2004, 517  
            [519] – E-Mail-Werbung I; BGH GRUR 2011, 936 – Double-opt-in-Verfahren Tz. 30). Für den  
            Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einvers-  
            tändniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Im Fall einer elektronisch  
            übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die jederzeitige  
            Möglichkeit voraus, sie auszudrucken. Die Speicherung ist dem Werbenden ohne Weiteres  
            möglich und zumutbar. Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung  
            tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen Nachweis un-  
            geeignet.  
              
            Demgegenüber hat die Beklagte eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin gerade nicht vorge-  
            legt, sondern lediglich behauptet, dass sich die Klägerin auf der Internetseite der Beklagten unter  
            Angabe ihrer E-Mail-Adresse für das Newsletter-Abonnement angemeldet habe.
            

            Jetzt könnte man denken, dass aber nur der Newsletter vom 20. Februar 2011 - und nicht der vom 21. Februar 2011 gemeint sein kann. Passt aber nicht, denn das Gericht schreibt weiter:

            Die Einbeziehung von Aufforderungen zur Bestätigung einer Bestellung steht  
            im Einklang mit einem am Ziel der Absatzförderung orientierten Verständnis des Begriffs der Wer-  
            bung.  
              
            Mit der E-Mail vom 20. Februar 2011 verfolgte die Beklagte das Ziel, die Erbringung ihrer Dienst-  
            leistung (Anlageberatung) zu fördern, wenn auch zunächst lediglich mit dem Bestreben, eine aus-  
            drückliche Einwilligung des Adressaten für weitere Werbemaßnahmen zu erlangen. Diese E-Mail  
            war daher eine in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung ihrer Anlageberatungstätigkeit  
            stehende Äußerung der Beklagten und damit eine Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.  
            Dabei ist es nicht erforderlich, dass die angegriffene Mail selbst eine Werbebotschaft enthält. In  
            diesem Zusammenhang ist von Interesse, dass der Bundesgerichtshof auch eine E-Mail-Anfrage  
            betreffend die Platzierung von Bannerwerbung auf der Webseite eines Fussballvereins als unzu-  
            lässige Werbung im Sinne des §7 Abs. 2 Nr.3 UWG bewertet hat (BGH, a.a.O., – FC Troschenreuth),  
            obwohl auch in diesem Fall die als unzulässig bewertete E-Mail selbst keine Werbebotschaft ent-  
            hielt.
            

            Ich denke, es gibt Gründe die außerhalb der Begründung des liegen, warum das OLG in diesem Einzelfall so urteilte. Ich gehe nämlich davon aus, dass tatsächlich die Zusendung des zweiten Mails vom 21.2.2011 unzulässig war. Offenbar verging zwischen Urteilsfindung und Urteilsbegründung aber zu viel Zeit und der Richter oder die Richterin wussten wohl noch auf Grund einer Notiz, dass diese der Berufung stattgeben wollten - aber nicht mehr wieso - und hat dann - bei allen Respekt vor dem Gericht - doch ziemlichen Unsinn in das - im Ergebnis richtige, in der Begründung aber falsche - Urteil gepackt.

            Denn offenbar konnte die Berufungsbeklagte den Zugang der Bestellung nicht beweisen und das Gericht nahm an, dass es dieser gar nicht darauf ankam, sondern dass diese auch ohne das bestätigende Opt-In den Newsletter versendete. Das jedenfalls sticht bei der Tatbestandsfeststellung ins Auge.

            Deshalb schrieb ich ja, dass man alles loggen muss und auch die Versionen der Software speichern sollte. Damit kann man ggf. durch Gutachten bewiesen, dass der Empfänger sich tatsächlich angemeldet hat.

            Im Übrigen: Kommt eine solche Abmahnung, dann muss man sich nur fürchten wenn man im Bezirk des OLG München seinen Betriebssitz hat. Hat man den in Berlin kann man sich mit einer negativen Feststellungsklage an Berliner Gerichte wenden und das Urteil in der Sache 15 O 346/06 vom 23. Januar 2007 anführen.

            So vermeidet man, dass das LG und dann das OLG München zuständig wird - bevor der BHG den vorliegenden Unsinn des OLG München aufhebt und mit Anmerkungen (das OLG soll noch prüfen ob Mail vom 21.2.2011 Spam ist) zurückverweist - was übrigens auch nur stattfindet, wenn die Berufungsbeklagte nicht diesen Beitrag liest, weil diese nach meinem Dafürhalten schon mal davon ausgehen darf, dass diese das Verfahren dennoch verlieren wird.

            Zum Double-Opt-In Verfahren:

            Man sende etwa folgendes Mail und vermeide jegliche Werbung:

            -------------------------------------  
            Subjekt: Verwendung Ihrer Mailadresse  
            -------------------------------------  
            Sehr geehrter Herr/Frau ...  
              
            Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr wurde ihre Mailadresse ... von der IP-Adresse .... aus verwendet  
            um sich für unseren Newsletter anzumelden. Da wir nicht wissen können, ob der Verwender  
            autorisiert ist oder ob dieses missbräuchlich oder auch nur versehentlich geschah fragen  
            wir hiermit nach.  
              
            Sie können diese Nachricht ignorieren und/oder löschen. Dann erhalten Sie den bestellten  
            Newsletter selbstverständlich nicht.  
              
            Sie können diese Verwendung autorisieren und den Newsletter nunmehr durch Aufruf der Adresse  
            http://.../newsetter_bestellen.php?&adresse_gehascht=...&geheimnis=... bestellen.  
              
            Sollten Sie durch eine(n) Dritte(n) mittels dieser Newsletterbestellung(en) belästigt werden,  
            so können Sie durch einen Aufruf der Adresse  
            http://.../mailadresse_sperren.php?&adresse_gehascht=...&geheimnis=...  
            Ihre Mailadresse auch ganz einfach und automatisch durch uns sperren lassen.  
            Sie erhalten dann auch diese Bitte um Verifizierung Ihrer mutmaßlichen Bestellung nicht  
            nochmals.  
              
            Für den Fall des Missbrauches (Stalkings) raten wir zu einer Strafanzeige. Wir haben für  
            diesen Fall weitere Daten gespeichert und archiviert, die wir gerne zur Verfügung stellen  
            wenn Sie oder eine Staatsanwaltschaft sich innerhalb eines halbem Jahres an uns wenden.  
              
              
            Mit freundlichen Grüßen  
              
            Ort, Datum  
              
            Name  
            (Abteilung)  
            
            -- 
            Pflichtangaben bei kommerzieller Kommunikation: <- mit schreiben!  
              
            - Firma  
            - Adresse  
              
            - Tel  
            - Fax  
            - email  
            !!! KEINE WEBADRESSE !!! (wg. Werbung)  
              
            - Kammern und dergleichen - wenn für den Beruf vorgeschrieben (z.B. Ärzte, Anwälte)  
            - Aufsichtsbehörde - wenn für den Beruf vorgeschrieben (z.B. Ärzte, Finanzdienstleister)  
            - berufsrechtliche Regelungen - wenn für den Beruf vorgeschrieben (z.B. Anwälte)
            

            Dann wird das OLG München das für zulässig halten müssen. Immerhin steht hier ganz eindeutig die Rückfrage nach der Rechtmäßigkeit der Verwendung einer Mailadresse weit im Vordergrund und es ist davon auszugehen, dass der Inhaber der Adresse ein Interesse hat, bei einem solchen Missbrauch seiner Mailadresse schnell und umfassend (Uhrzeit, IP-Adresse, Möglichkeit der Verhinderung Kontaktmöglichkeiten) informiert zu werden.

            Das Loggen nicht vergessen!

            Jörg Reinholz

            1. Korrektur:

              Jetzt könnte man denken, dass aber nur der Newsletter vom 20. Februar 2011 - und nicht der vom 21. Februar 2011 gemeint sein kann. Passt aber nicht, denn das Gericht schreibt weiter:

              Muss richtig lauten:

              Jetzt könnte man denken, dass aber nur der Newsletter vom 21. Februar 2011 - und nicht der vom 20. Februar 2011 gemeint sein kann. Passt aber nicht, denn das Gericht schreibt weiter:

              Jörg Reinholz

            2. Mensch Jörg, deine Vorlage ist super!! Und schon brauch ich mir keinen eigenen Text aus den Fingern zu saugen.
              Mich plagt jedoch die Frage ob ich die IP einfach so in eine "unsichere" Mail packen darf/sollte?

              Gruß
              unveränderbarer
              T-Rex

              1. Mensch Jörg, deine Vorlage ist super!

                Aber auch schnell getippt. -> schalte vor Benutzung mod_speLLing zu.

                Mich plagt jedoch die Frage ob ich die IP einfach so in eine "unsichere" Mail packen darf/sollte?

                Prinzipiell habe ich damit kein Problem, denn die IP wird bei jeder Verbindung unverschlüsselt übertragen. Wieso sollte man dem Inhaber derselben diese also nicht mitteilen? Außerdem ergibt sich aus den Urteilen des BGH und des LG München auch der "wichtige Grund", diese zu speichern.

                Und falls es ein Stalker oder Betrüger war wird ihm der Richter schon den Kopf waschen - falls er sich bei einem Gericht beklagt.

                Wer "ganz sicher" gehen will kann ja beim Übermitteln die letzten 3 Stellen durch ein X ersetzen.

                Beim Programmieren auch darauf achten, dass die IP sich im Anfrageheader gelegentlich hinter X-Forwarded-For versteckt. Also $_SERVER['X-Forwarded-For'] mit auswerten.

                Jörg Reinholz

                1. Guter Tipp... ich hab leider keinen Zugriff auf den Server. Hab eben eine Anfrage über einen Proxy gemacht und festgestellt, dass die richtige IP nicht bei den Header Informationen dabei war.

                  Wegen deinem Mailtext nochmal. Ich hab meine E-Mail mal durchgeschaut. Einige Registrierungsmails hab ich gefunden. Einer von denen hat es sehr elegant gemacht. Der hat die Info unter das Impressum geklatschts:

                  Diese E-Mail wurde am xx.xx.xxxx um XX:XX:XX (CET) von dem Rechner mit der
                  IP-Adresse xxx.xxx.xxx.xxx ausgelöst. Unter folgendem Link kannst du die
                  Zustellung
                  weiterer Nachrichten an deine E-Mail-Adresse verhindern: adresse

                  Somit bleibt der eigentliche Mailtext von solchem rechtlichen Quatsch verschont.

                  Gruß
                  unveränderbarer
                  T-Rex

                  1. Guter Tipp... ich hab leider keinen Zugriff auf den Server. Hab eben eine Anfrage über einen Proxy gemacht und festgestellt, dass die richtige IP nicht bei den Header Informationen dabei war.

                    Ob der X-Forwarded-For gesendet wird hängt vom Proxy ab. (Der Browser sendet den nicht, den kannst Du also nur serverseitig sehen).

                    Ist der Proxy so konfiguriert, das dieser Header nicht gesendet wird (Privoxy wirds nicht tun...), dann landen diese Daten natürlich auch nicht in der Anfrage. Technisch sind diese nicht notwendig und der Vorsatz "X-" zeigt, dass dieser header auch sehr optional, also freiwillig ist.

                    Bei meinem Squid _war_ er z.B. angeschaltet.

                    Jörg Reinholz

                  2. Wegen deinem Mailtext nochmal. Ich hab meine E-Mail mal durchgeschaut. Einige Registrierungsmails hab ich gefunden. Einer von denen hat es sehr elegant gemacht. Der hat die Info unter das Impressum geklatschts:

                    H A L T !

                    Das hat den Nachteil, dass dann nicht mehr der Hinweis auf die womöglich missbräuchliche Verwendung der Mailadresse im VORDERGRUND steht.

                    Jörg Reinholz

  2. Hallo,

    Bin dann gleich zu meinem Vorgesetzt gerannt und hab gemeint, dass wir bei unseren Newslettersystemen vorsichtiger agieren sollten bzw. er das mit unserem Rechtsanwalt mal abklären sollte. Als Antwort habe ich dann ein komplettes Ignorieren meines Anliegens bekommen mit der Begründung dass solche Urteile nur Einzelfälle wären. Mit anderen Worten würde uns jemand verklagen, dann würde es vor Gericht gehen und das ganze würde neu ausgefochten werden. Dass man erneut verlieren würde, wäre gleich 0.

    Ich hab immer gedacht solche Urteile wären eine quasi Erweiterung des Gesetzes und man muss bzw. sollte sich daran halten. Aber so wie es sich mir jetzt dargelegt wurde, sind solche Urteile einmal Entscheidungen die nochmal so entschiedenen werden könnten, aber nicht müssen.

    Wie von den anderen schon gesagt, solche Urteile sind stets Einzelfallentscheidungen. Aber natürlich - und man sieht das ja auch in dem besagten Urteil - wird die frühere Rechtsprechung oft zur Argumentation herangezogen, was ja auch sinnvoll ist, da unser Rechtssystem ja nicht völlig willkürlich sein sollte, sondern im Wesentlichen zu verlgeichbaren Ergebnissen führen sollte.

    Aber, wie das immer so ist - zwei Juristen, drei Meinungen. Die Ansichten der Gerichte könnten also schon mal abweichen. Je weiter man durch die Instanzen geht, desto weniger Gerichte gibt es und desto weniger Abweichungen werden möglich. Aber auch der BGH kann seine ständige Rechtsprechung irgendwann mal komplett ändern. Oder aber z.B. auch nur in einem Einzelfall ändern, indem er sagt, dass in der jeweiligen Entscheidung der Sachverhalt aber eben doch anders war als in den vorherigen ähnlichen Fällen.

    Jetzt mal zu dem Urteil, das du genannt hast.

    Diese Entscheidung ist (unterstellt, das OLG hat nicht entscheidende Sachverhaltsmerkmale vergessen zu erwähnen) völliger Schwachsinn und wird daher in der Fachliteratur auch heftig kritisiert. Ich weiß nicht, ob die Beklagte in Revision gegangen ist, hoffe aber, dass der BGH das Thema sinnvoll klären wird.

    Nach der Ansicht des OLG München müsste man auf Newsletter etc. fast komplett verzichten bzw. den Bestellprozess derart verkomplizieren, dass ihn kein Kunde mehr mitmachen wird. Hier wurde schon die Opt-In-Mail (also die mit dem Aktivierungslink) als unzulässiger Spam angesehen (und Verschulden bejaht). Die zweite Mail - die Begrüßung nach Aktivierung - war allerdings kein Spam, da hier unstreitig war, dass die KLägerin den Aktivierungslink geklickt hat.

    Demnach müsste man jedes Opt-In-System in die Tonne treten. Als Alternative wird teilweise das Loggen der IP-Adresse vorgeschlagen. Das bringt aber nichts, weil der Provider die Daten, dann wenn sie zur Aufschlüsselung gebraucht würden, meist nicht mehr hat. Außerdem ist die IP ja Maschinen und nicht Menschenbezogen. Wenn jemand eine falsche E-Mail-Adresse angibt bringt es erst recht nichts.

    Dann wird ein Medienbruch vorgeschlagen: Einwilligung per Brief - das ist natürlich auch Schmarrn, weil ich in einen Brief ja jede x-beliebige E-Mail-Adresse eingeben kann.

    Besser wäre da noch eine Einwilligung über die jeweilige E-Mail-Adresse, wobei man dann ja auch die Header richtig auswerten müsste, da man die Sender-Adresse ja leicht fälschen kann.

    Oder sollte man etwa eine Einwilligung per Post-Ident machen? Dann hat man wenigstens die wahren Adressdaten über den Anmelder und kann ihn verklagen, wenn man aufgrund falscher E-Mail-Adresse haftet.

    Alle diese Möglichkeiten sind Unsinn und machen das Internet kaputt.

    Deshalb würde ich als Chef auch das Urteil ignorieren und mit dem Double-Opt-In weitermachen. Ich würde nur schauen, dass ich die Mail mit dem Aktivierungslink nicht zu werbemäßig gestalte - also vielleicht nicht in der Corporate Identity, keine Werbetexte, keine Angebote etc.

    Gruß
    Alex

    1. Hi,

      Dann wird ein Medienbruch vorgeschlagen: Einwilligung per Brief - das ist natürlich auch Schmarrn, weil ich in einen Brief ja jede x-beliebige E-Mail-Adresse eingeben kann.

      Hm. Wer schickt hier den Brief? Und inwiefern hilft das, irgendwas zu verifizieren? Der Absender eines Briefes kann ja auch sehr leicht gefälscht werden.

      Oder sollte man etwa eine Einwilligung per Post-Ident machen?

      So wie ich Postident verstanden habe:
      In diesem Fall schickt der Newsletter-Versender also eine Post-Sendung (das Post-Ident-Teil) an den potentiellen Newsletter-Empfänger.
      Ob das einen nicht-Newsletter-empfangswilligen weniger stört als eine Opt-In-E-Mail? Er wird halt statt per E-Mail per Postsendung belästigt.

      cu,
      Andreas

      --
      Warum nennt sich Andreas hier MudGuard?
      O o ostern ...
      Fachfragen per Mail sind frech, werden ignoriert. Das Forum existiert.
      1. Hi,

        Hm. Wer schickt hier den Brief? Und inwiefern hilft das, irgendwas zu verifizieren? Der Absender eines Briefes kann ja auch sehr leicht gefälscht werden.

        Der potentielle Newsletterempfänger würde hier den Brief schicken. Das ist nur so eine Möglichkeit, die in der Literatur dafür angedeutet wird. Aber das ist natürlich völliger Unsinn - habe ja auch schon geschrieben, dass sich das leicht fälschen lässt...

        So wie ich Postident verstanden habe:
        In diesem Fall schickt der Newsletter-Versender also eine Post-Sendung (das Post-Ident-Teil) an den potentiellen Newsletter-Empfänger.
        Ob das einen nicht-Newsletter-empfangswilligen weniger stört als eine Opt-In-E-Mail? Er wird halt statt per E-Mail per Postsendung belästigt.

        Nicht ganz.

        Also dein Szenario würde auch gehen. Das wäre auch weniger problematisch, weil nur die elektronische Kommunikation wie E-Mail, SMS etc. - auch Telefonanrufe - so stark reglementiert ist. Einen Brief darf man also eher verschicken, ohne, dass es gleich unlauter wäre.

        Aber im Normalfall wird das (z.B. auch wenn man ein Online-Bankkonto einrichtet) so gemacht, dass man sich auf der Website des (Newsletter)Anbieters anmeldet. Dann kann man die PostIdent Unterlagen runterladen, geht damit zur Post und die schicken es ab.

        Das wäre wohl die einzige sichere Variante, zumindest die Identität des Anmelders festzustellen. Die E-Mail-Adresse wird natürlich nicht von der Post geprüft und kann immer noch falsch sein ;)

        Da fällt mir grad ein - es gibt doch dieses neue DE-Mail - das wäre eine gute Lösung um es sicher zu gestalten...und, um Newsletter auszurotten, weil das keiner mehr mitmachen würde, denke ich mal.

        Gruß
        Alex

        1. Hallo,

          Also dein Szenario würde auch gehen. Das wäre auch weniger problematisch, weil nur die elektronische Kommunikation wie E-Mail, SMS etc. - auch Telefonanrufe - so stark reglementiert ist. Einen Brief darf man also eher verschicken, ohne, dass es gleich unlauter wäre.

          ja, das ist auch mein Kenntnisstand. Und ich verstehe es nicht, weil die Belästigung durch eine unerwünschte Briefsendung ungleich größer ist als beispielsweise durch eine e-Mail-Nachricht. Eine e-Mail ist quasi mit einem Fingeschnippen in Sekunden gelöscht - eine Briefsendung muss ich aber zur Entsorgung noch zum Altpapier-Sammelcontainer bringen, eventuell sogar erst durch den Shredder jagen, wenn persönliche Angaben drauf sind.

          Da fällt mir grad ein - es gibt doch dieses neue DE-Mail

          Das ist dann der Super-GAU. Denn da darf jeder Absender davon ausgehen, dass ich die Nachricht zur Kenntnis genommen habe, sobald sie in meinem Postfach deponiert ist. Quasi wie bei einem Einwurf-Einschreiben, bei dem auch niemand garantieren kann, dass das nicht zwischen mehreren Lagen Müll im Briefkasten übersehen wird.
          Und ich traue aus Prinzip keinem Angebot, bei dem staatliche Einrichtungen maßgeblich die Finger drin haben.

          Ciao,
           Martin

          --
          Küssen ist die schönste Methode, eine Frau zum Schweigen zu bringen.
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