Ich meine mit Copyright irgendwelche Rechte von Autoren von Hintergründen,'Gifs' usw.
Gibt es also so etwas wie dieses Copyright im Netz?
Das Copyright © stammt eigentlich aus dem amerikanischen Rechtsraum.
In Deutschland nennt sich das ganze Urheberrecht.
Es wird im allgemeinen angenommen, daß das
<A HRE="www.transpatent.com/gesetze/urhg.html" target="_new">Urheberrecht</A> auch im Web gilt.
Zu dieser Frage habe ich gehört, daß es verboten sei die Idee oder die Gestaltung einer beliebigen Seite nachzuahmen oder zu übernehmen -
den 'kreativen Gedanken zu stehlen', oder so ähnlich.Mein Problem ist nun, daß sich, wenn man surft, einiges von Hintergründen und Bildern im Cache ansammelt. Beim kurzen sortieren der Bilder stellte sich für mich heraus, daß sich
einige der kleinen Animationen und Hintergründe hervorragend für eine eigene Webseite eignen würden.Darf man oder kann man diese Bilder nun einfach auf seiner eigenen Homepage verwenden, ich kenne ja noch nicht einmal den Autor der Seiten.
Da kommen wir gleich an die sedes materia. Nach § 97 UrhG kann ein Schadensersatz/Unterlassung fällig werden für Urhebererchtsverletzungen.
Urheberrechte in diesem Sinne werden verletzt, wenn Werke im urheberrechtlichen Sinne vervielfältigt werden, ohne daß der Autor oder Berechtigte dazu seine Einwilligung gegeben hat und/oder dadurch ein sog. schutzverwandtes Leistungsrecht verletzt wird.
Oft sieht man im Internet auf verschiedenen Seiten die gleichen Hintergründe und Animationen. Sicher, es gibt verschiedene 'freie Archive' wo man sich solche Bilder herunterladen kann, aber wenn sich jemand für seine Seite persönlich z.B. einen Hintergrund gestaltet hat, darf ich den dann benutzen?
Dann hat Dir der Autor/Berechtigte ausdrücklich bzw. schlüssig ein entsprechendes kostenloses Nutzungsrecht eingeräumt.
Damit wäre der Weg frei aus einem ML Dokument darauf zu verweisen.
Und gibt es dabei Unterschiede zwischen kommerziellen und privaten Seiten?
Das macht urheberrechtlich nichts aus. Da ist ein Verstoß ein Verstoß.
Jedoch könnte es sein, daß wettbewerbsrechtlich (Voraussetzung: Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs im Geschäftsverkehr) relevanter Tatbestand erfüllt ist (man hat davon gehört Abmahnung/einstweilige Verfügung usw. ).
Da kommen sich so eigenartig anhörende, von der Rechtsprechung herausgearbeitete Fallgruppen, wie
'Schmarotzen an fremder Leistung' oder 'sklavische Nachahmung' in Betracht ......
Ich weiß, daß ich kein juristisch einwandfreies Urteil erwarten kann,
aber ich würde gerne auf verschiedene Erfahrungen zurückgreifen.
Das ist wirklich kein leichtes die Multimedia&Computer Sachverhalte in ein weißes juristisches Gewand zu kleiden .......
Ich hoffe aber vorstehendes hat ein wenig zur Erhellung beigetragen .....
Schöne Grüße aus Bonn
Boris Hoeller