Chefkoch: Gemeinsam gegen den Abmahnwahn -ein paar Fragen

Hallo,

ich habe in den letzten Tagen die Aktion "Gemeinsam gegen den Abmahnwahn sehr interessiet und mir die ganze Geschichte auf Self HTML und Freedom for Links, bei Heise und Speedlink durchgelesen.

Dazu jetzt 2 Fragen:

1. Wie siehts eigentlich aus wenn ich eine Website (Sub-Domain oder Domain) bei einem Ami-Server habe und mich da als Jack aus Texas angemeldet habe, die Seite aber in Deutsch ist und einen Link zum FTP-E\*\*\*\*\*\* enthält, kann man dafür belangt werden? Man sollte doch glauben daß in diesem Falle das deutsche Recht nicht greift. Oder ich könnte mich ja auch mit meinem richtigen Namen dort angemeldet haben, ich glaube nicht daß ein Ami-Anbieter von (darf ich jetzt wieder Websp\*\*\* sagen ?)naja, Internet-Festplattenspeicherplatz weitergiebt. Wie siehts denn dann aus ?

In diesem Fall könnte man doch das deutsche Markenrecht umgehen indem man nicht direkt die Seite verlinkt, sondern eine andere aus dem Ausland, die wiederum den FTP-EXXXX verlinkt hat oder dorthin weiterleitet.

2. Wenn auf einer Webseite von einem Explorer die Rede ist (vielleicht in ganz anderem Zusammenhang wie Mars-Explorer Mission oder so) ist dies auch ein Verstoss gegen das Markenrecht ?

Grüße
Ein nachdenklicher Chefkoch
(Name geändert)

  1. Sehr geehrter Herr,

    Dazu jetzt 2 Fragen:

    1. Wie sieht`s eigentlich aus wenn ich eine Website (Sub-Domain oder Domain) bei einem Ami-Server habe und mich da als Jack aus Texas angemeldet habe, die Seite aber in Deutsch ist und einen Link zum FTP-E****** enthält, kann man dafür belangt werden? Man sollte doch glauben daß in diesem Falle das deutsche Recht nicht greift.

    Doch; deutscher Text = bestimmungsgemäße Verbreitung (auch) in Deutschland:

    LG  München I "Haftung für Links/Server im Elsaß" (Az. 9 HKO 12373/99)
    Sachverhalt:
    Firmensitz im Elsaß (Frankreich) mit Niederlassung in Deutschland. Deutschsprachiges Angebot auf der Homepage für Downloads von Soft-ware über Links. Eine Software verletzte eine deutsche Marke. Einlassung der Verletzerin: Der Server steht im Elsaß und das deutschsprachige Angebot war für die deutschsprachige Bevölkerung im Elsaß bestimmt. Das LG München I hat die beantragte Verfügung erlassen.
    Beschluß vom 20.07.1999

    In diesem Fall könnte man doch das deutsche Markenrecht umgehen indem man nicht direkt die Seite verlinkt, sondern eine andere aus dem Ausland, die wiederum den FTP-EXXXX verlinkt hat oder dorthin weiterleitet.

    NO

    1. Wenn auf einer Webseite von einem Explorer die Rede ist (vielleicht in ganz anderem Zusammenhang wie Mars-Explorer Mission oder so) ist dies auch ein Verstoss gegen das Markenrecht ?

    Solang keine Marke EXPLORER für Raketen (o.ä.) eingetragen ist - NO.
    Im übrigen muß es auch immer eine (kenn)zeichenmäßig Benutzung sein, wenn es ein Verletzungshandlung wäre.

    Grüße
    Ein nachdenklicher Chefkoch

    Was macht der Osterbraten?

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth  
    Dipl. Ing. (FH), Rechtsanwalt  
    http://www.gravenreuth.de

    1. Hallo,

      Firmensitz im Elsaß (Frankreich) mit Niederlassung in Deutschland. Deutschsprachiges Angebot auf der Homepage für Downloads von Soft-ware über Links. Eine Software verletzte eine deutsche Marke. Einlassung der Verletzerin: Der Server steht im Elsaß und das deutschsprachige Angebot war für die deutschsprachige Bevölkerung im Elsaß bestimmt. Das LG München I hat die beantragte Verfügung erlassen.
      Beschluß vom 20.07.1999

      Nunja, Frankreich ist nicht USA. Wenn in den USA bei Geocities eine deutschsprachige Seite mit einem Link auf das besagte FTP-Programm steht, dann werden sich die Geocities-Admins scheckig lachen, wenn eine Bitte auf Löschung der Homepage kommt, weil der Begriff in Deutschland geschützt ist.

      Grüße,
      Besim