Sebastian Becker: Zahnärzte im Internet

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Hallo,

auf den Seiten des Zahnarztes Vorbeck heißt es aber auch zu dem Urteil:

Damit hat das Gericht im Hauptverfahren im wesentlichen die Auffassung bestätigt, die es auch schon in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung im September 1996 vertreten hatte.

Danach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt im Internet eine Homepage unterhält und darüber hinaus auch auf weiteren Web-Siten seine Praxis darstellt.

Für zulässig erachtet hat Gericht insbesondere die Vorstellung der in der Praxis tätigen ärzte und ihre Mitarbeiter, die grafische Darstellung der Praxislage, Hinweise auf Parkplätze und besondere Einrichtungen für Behinderte sowie Informationen über Amalgam, Zahnputztechniken, Kiefergelenkprobleme, Implantate und Parodontitis.

Nach Ansicht des Gerichts kann dem Zahnarzt auch nicht untersagt werden, seinen Streit mit der Zahnärztekammer im Internet darzustellen.

Als reklamehaft und damit berufswidrig ist ihm entgegen verboten worden, im Internet Zahnpflegeartikel und einzelne Dienstleistungen unter Preisangabe anzubieten und Gewinnspiele zu veranstalten. Diese Änderungen hatte Vorbeck bereits in Selbstzensur vorgenommen. Ferner wurden ihm die virtuelle Bilderausstellung sowie das Sammeln von Adressen von möglichen Patienten in "Gästebüchern" untersagt. Somit muß Vorbeck zwei seiner Seiten aus seinem Angebot herausnehmen. ...<<

Quelle; http://www.vorbeck.de/forum/aktuell.htm

Das nachfolgende Zitat läßt allerdings offen, ob die Sache damit endgültig entschieden ist:

Eine uneinheitliche Linie vertreten die Zahnärztekammern. Während einige Vertreter ihrer Zunft völlig unbehelligt Seiten im Netz publizieren konnten, wurde der Trierer Zahnarzt Dr. Vorbeck mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz konfrontiert. Nach weitgehendem Mißerfolg in der ersten Instanz ließ es die Kammer nicht etwa dabei bewenden, sondern faßte im Gegenteil die Anträge noch wesentlich weiter. ...<<

Quelle: http://www.vorbeck.com/forum/gutacht.htm

Diese beiden Links sind übrigens auch in der Linksammlung Standesrecht von akademie.de aufgeführt:
http://www.online-recht.de/vorlink.html?Standesrecht

Quelle mit Links zu den nachfolgenden Urteilen: http://www.netlaw.de/urteile/index_wettbewerbsrecht.htm

LG München: Medizinischer Informationsdienst(23.05.2000)
Im Rahmen eines medizinischen Informationsdienstes ist es nicht erlaubt, konkrete Angaben über "Besuche von Weiterbildungsveranstaltungen", über "Referententätigkeiten" sowie über von den jeweiligen Ärzten selbstverfasste "Veröffentlichungen und/oder Bücher" zu speichern und weiterzugeben.

Landgericht München, Urteil vom 14. Januar 1999, 4HK 0 16788/98
http://www.netlaw.de/urteile/lgm_15.htm

OLG Koblenz: Werbeverbot für Zahnärzte
§ 13 Abs. 1 BO, der Zahnärzten jede Werbung und Anpreisung untersagt, ist nicht verfassungswidrig. Zahnärzte dürfen zwar grundsätzlich im Internet auftreten, müssen dabei aber auf jede Form kommerzieller Reklame verzichten. Ein Internet-Auftritt, der darauf abzielt, neue Patienten zu gewinnen, ist mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 13. Februar 1997, 6 U 1500/96- E-Mail-Doktor:

Auf die beiderseitigen Berufungen der Parteien wird das Urteil der 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Trier vom 19. September 1996 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

1. Es wird dem Antragsgegner untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Datennetz "Internet" für seine Zahnarztpraxis zu werben, indem er unter der Rubrik "Das Praxisteam" eine allgemeine Beschreibung seiner Praxis gibt, unter der Rubrik "Unsere Dienstleistungen" zahnärztliche Leistungen anbietet, unter der Rubrik "Praxis-Shop" besondere Empfehlungen für zum Verkauf angebotene Zahnpflegeartikel gibt.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 50.000 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungsstrafe von 1 Tag für jeweils 5.000 DM, oder die sofortige Verurteilung zu einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. <<

http://www.netlaw.de/urteile/olgko_1.htm

Die Entscheidung erging im Rahmen der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Trier, Urteil vom 19. September 1996, 7 HO 113/96, CR 1997, 81.

http://www.netlaw.de/urteile/lgtr_1.htm

Grüße,

Sebastian Becker