Als Begründung wird das Urteil der Mitwohnzentrale.de herangezogen:
Das ist noch nicht rechtskräftig:
vgl.: < http://www.bonnanwalt.de/aktuell/newsletter/1999-12/1999-12internet.htm#2>
Eine genaue Beurteilung, ob das angemahnte Verhalten rechtswidirg ist, ist nur bei genauer Kenntnis der Sachlage möglich, so 'isses' eben.
bonngrüße
bho