@ndre@s: Später Nachschlag: akt.Urteil zum Thema

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n'Abend alle Nimmermüden

Hier habe ich noch einen Nachschlag zum Thema Namenkonkurrenz:

Die aktuelle Entscheidung: "Spitznamen" als Domain
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Leitsatz:
Ein Pseudonym oder Spitzname als Domain-Name geniesst
namensrechtlichen Schutz wie ein buergerlicher Name, solange
nicht die schutzwuerdigen Interessen eines Anderen verletzt
werden.
Was ist geschehen?
Der Klaeger heisst mit dem buergerlichen Namen "Maxmax" (Name
redaktionelle geaendert). Der Beklagte tritt unter diesem
Namen seit 1991/1992 ebenfalls auf. Diesen Namen hat er aus
seinem Vornamen und dem Vornamen seines Vaters und seines
Grossvaters zusammengesetzt, es handelt sich also um ein
Pseudonym ("Alias", "Spitzname").
Fuer seine 1998 erstellte Website registrierte er die Domain
"maxmax.de" . Auf der Homepage ist ein Krieger mit dem Text
"Welcome to EverQuest!" abgebildet.
Der Klaeger besitzt ebenfalls eine eMail-Adresse mit der
Benutzerkennung Maxmax. Er moechte zudem eine Website mit
dem Domain-Namen maxmax.de einrichten.
Der Klaeger ist der Ansicht, er habe das bessere Recht zum
Gebrauch des Namens Maxmax . Ausserdem bestuende Verwechslungs-
gefahr und er befuerchtet, dass eMails falsch geleitet werden
koennten.
Wie ist entschieden worden?
Als erstes Oberlandesgericht (OLG) bestaetigte das OLG Koeln
in seiner Entscheidung das Urteil des LG Koeln, wonach ein
Klaeger gegen einen Nutzer, der seit Jahren unter einem
Pseudonym auftritt, kein Unterlassungsanspruch wegen der
Benutzung der mit diesem Pseudonym identischen Domain von
Seiten einer nachnamensgleichen Person zusteht.
Die Sache hat grundsaetzliche Bedeutung. Daher liess das OLG
Koeln die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.
Warum hat das Gericht so entschieden?
Die zivilrechtlichen Namensvorschriften erfassen auch
Domain-Namen, da diese wie Namen zur Unterscheidung bestim-
mter Personen dienen. Wuerde der Beklagte also den Domain-
Namen unbefugt verwenden, koennte der Klaeger aus seinem
Namensrecht Unterlassung verlangen.
Hier wird der Domain-Name jedoch nicht unbefugt verwendet.
Pseudonyme geniessen denselben Schutz wie buergerliche Namen.
Ihr Gebrauch ist nur dann unbefugt, wenn schutzwuerdige Inte-
ressen anderer verletzt werden.
Eine unbefugte Verwendung liegt bei einer Identitaets- oder
Zuordnungsverwirrung vor, d.h. wenn die Internetnutzer per-
sonelle oder organisatorische Zusammenhaenge mit dem Klaeger,
d.h. dessen Zustimmung vermuten wuerden.
Dies ist nach Auffassung des Gerichtes jedoch nur dann moeg-
lich, wenn die Nutzer mit einem Namen eine bestimmte Person
oder ein bestimmtes Unternehmen verbinden, insbesondere bei
prominenten Personen und grossen Unternehmen. In diesem Fall
gibt es fuer eine solche "Verkehrsgeltung" des Namens keine
Anhaltspunkte. Eine Zuordnungsverwirrung scheidet auch wegen
der Aufmachung der Website des Beklagten aus, die wohl nie-
manden vermuten laesst, dass der Klaeger (Beruf: Rechtsanwalt)
der Betreiber der Website sei.
Quelle: OLG Koeln 18 U 34/00 v. 06.07.2000
(nicht rechtskraeftig)
Autor: Rechtsanwalt Harald von Herget, Berlin

http://www.advocating.de/

Soweit sogut

Gute Nacht

Andreas