Hans: Domain-Vergabe, 2 Firmen mit selben Namen

Baden am 20. Juli 2000
Sehr geehrte Damen und Herren

Hoffentlich wird es mir nicht verübelt,
dass es sich hierbei bereits um meine zweite Einschaltung
am selbigen Tag handelnd ist,
doch schätze ich subjektiv meine Frage als sehr wichtig ein,
möglicherweise mag sich diese Meinung jedoch von der objektiven Meinung unterscheiden.

Doch was ist schon objektiv....

Wie dem auch sei,
meine Individualität fasst sich ausnahmsweise kurz.

Ich gedenke sowohl von meiner Suchmaschine als auch von meinem Banner-Exchangeprogramm und der Firmenhomepage (Provider) eine Seite ins Netz stellen.

Für letzt genannte Homepage sowie eingangs erwähnte Suchmaschine sind mir die,
von meiner Person favorisierten Namen bereits bewusst,
doch hege ich Zweifel bezüglich der Verantwortlichkeit des registrierens besagter,
jedoch nicht namentlich ausgesprochener Namen,
da theoretisch eine gleichnamige Firma des existierens sein könnte,
und diese eventuell ihr Recht auf den Domain-Namen über die Staatsgewalt einfordert.

meine Fragen an Sie,
sehr geehrte Leserin und sehr geehrter Leser:

~ Wie kann man sicherstellen,
  dass man den Domainnamen nicht nur registrieren kann,
  sondern diesen auch auf lange Sicht "behalten" darf ?

~ Wer hat bereits Erfahrungen in solchen Streitigkeiten sammeln
  können und verfügt dem entsprechend über Erfahrungswerte,
  die er/sie mir freundlicherweise mitteilen könnte?

~ Wie verhält sich die Rechtslage bei zwei gleichnamigen Firmen,
  welche dem zu Folge beide das Recht auf den Domainnamen haben ?

Ich verbleibe dahingehend mit freundlichem Gruß,
sowie meiner vorzüglichen Hochachtung,
Ihr Hans K., Vienna, Austria

  1. Hallo Hans,

    ~ Wie kann man sicherstellen,
      dass man den Domainnamen nicht nur registrieren kann,
      sondern diesen auch auf lange Sicht "behalten" darf ?

    Melden Sie ihn als Marke an. Kostet Geld, gibt aber Sicherheit.

    ~ Wie verhält sich die Rechtslage bei zwei gleichnamigen Firmen,
      welche dem zu Folge beide das Recht auf den Domainnamen haben ?

    im normalen Markenrecht gibt es solche Kollisionen selten, da geografischer Schutz für eine Region (z.B. Deutschland oder Austria) besteht. Dies kann durch internationale Anmeldung ausgeweitet werden.

    Im Internet, da weltweit wirksam, ist dies schwieriger zu bewerten.
    Mit dem Einstellen einer einzigen Seite wird dsas Unternehmen weltweit wirksam.
    Regelmäßig gewinnt die Firma mit der größeren "sogenannten Verkehrsbedeutung".

    Also z.B. wird ein Bäcker namens Müller gegen eine Firma Müller (Milchprodukte) kaum eine Chance haben.

    Leider habe ich keine besseren Informationen verfügbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Deutschland (wo das mit dem Markenrecht auch arg am klemmen ist) nach Austria

    Andreas

  2. Hallo,
    ich verfolge dieses Thema schon geraume Zeit.
    Fazit:
    Gibt es mehrere Firmen gleichen Namens, etwa gleicher Größe und Bedeutung, und keinen Markeneintrag des Namens, so gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!
    Beatrix

    1. Hallo, Beatrix

      Ja, wer zuerst seine Marke anmeldet hat gewonnen.

      Andreas

  3. n'Abend alle Nimmermüden

    Hier habe ich noch einen Nachschlag zum Thema Namenkonkurrenz:

    Die aktuelle Entscheidung: "Spitznamen" als Domain
    ----------------------------------------------------
    Leitsatz:
    Ein Pseudonym oder Spitzname als Domain-Name geniesst
    namensrechtlichen Schutz wie ein buergerlicher Name, solange
    nicht die schutzwuerdigen Interessen eines Anderen verletzt
    werden.
    Was ist geschehen?
    Der Klaeger heisst mit dem buergerlichen Namen "Maxmax" (Name
    redaktionelle geaendert). Der Beklagte tritt unter diesem
    Namen seit 1991/1992 ebenfalls auf. Diesen Namen hat er aus
    seinem Vornamen und dem Vornamen seines Vaters und seines
    Grossvaters zusammengesetzt, es handelt sich also um ein
    Pseudonym ("Alias", "Spitzname").
    Fuer seine 1998 erstellte Website registrierte er die Domain
    "maxmax.de" . Auf der Homepage ist ein Krieger mit dem Text
    "Welcome to EverQuest!" abgebildet.
    Der Klaeger besitzt ebenfalls eine eMail-Adresse mit der
    Benutzerkennung Maxmax. Er moechte zudem eine Website mit
    dem Domain-Namen maxmax.de einrichten.
    Der Klaeger ist der Ansicht, er habe das bessere Recht zum
    Gebrauch des Namens Maxmax . Ausserdem bestuende Verwechslungs-
    gefahr und er befuerchtet, dass eMails falsch geleitet werden
    koennten.
    Wie ist entschieden worden?
    Als erstes Oberlandesgericht (OLG) bestaetigte das OLG Koeln
    in seiner Entscheidung das Urteil des LG Koeln, wonach ein
    Klaeger gegen einen Nutzer, der seit Jahren unter einem
    Pseudonym auftritt, kein Unterlassungsanspruch wegen der
    Benutzung der mit diesem Pseudonym identischen Domain von
    Seiten einer nachnamensgleichen Person zusteht.
    Die Sache hat grundsaetzliche Bedeutung. Daher liess das OLG
    Koeln die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.
    Warum hat das Gericht so entschieden?
    Die zivilrechtlichen Namensvorschriften erfassen auch
    Domain-Namen, da diese wie Namen zur Unterscheidung bestim-
    mter Personen dienen. Wuerde der Beklagte also den Domain-
    Namen unbefugt verwenden, koennte der Klaeger aus seinem
    Namensrecht Unterlassung verlangen.
    Hier wird der Domain-Name jedoch nicht unbefugt verwendet.
    Pseudonyme geniessen denselben Schutz wie buergerliche Namen.
    Ihr Gebrauch ist nur dann unbefugt, wenn schutzwuerdige Inte-
    ressen anderer verletzt werden.
    Eine unbefugte Verwendung liegt bei einer Identitaets- oder
    Zuordnungsverwirrung vor, d.h. wenn die Internetnutzer per-
    sonelle oder organisatorische Zusammenhaenge mit dem Klaeger,
    d.h. dessen Zustimmung vermuten wuerden.
    Dies ist nach Auffassung des Gerichtes jedoch nur dann moeg-
    lich, wenn die Nutzer mit einem Namen eine bestimmte Person
    oder ein bestimmtes Unternehmen verbinden, insbesondere bei
    prominenten Personen und grossen Unternehmen. In diesem Fall
    gibt es fuer eine solche "Verkehrsgeltung" des Namens keine
    Anhaltspunkte. Eine Zuordnungsverwirrung scheidet auch wegen
    der Aufmachung der Website des Beklagten aus, die wohl nie-
    manden vermuten laesst, dass der Klaeger (Beruf: Rechtsanwalt)
    der Betreiber der Website sei.
    Quelle: OLG Koeln 18 U 34/00 v. 06.07.2000
    (nicht rechtskraeftig)
    Autor: Rechtsanwalt Harald von Herget, Berlin

    http://www.advocating.de/

    Soweit sogut

    Gute Nacht

    Andreas