Günter Frhr. v. Gravenreuth: (Recht) Urteil zum sog. "FTP-Explorer" in gespiegelter SELFTHML-Seite

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die jenige, die es immer noch nicht glauben wollen, daß man (unlizenziert) den sog. "FTP-Explorer" nicht zum Download anbieten soll, ein neues Urteil des (auch für Herrn Münz zuständigen) LG München I (Az. 4 HKO 6543/00):

Aus den Entscheidungsgründen:

a) Zur Zuständigkeit:

"Die beanstandete Bezeichnung ,,FTP-Explorer„ wurde im Internet benutzt. Das Internet ist von München aus aufrufbar. Das Landgericht München 1 ist daher örtlich zuständig, §140 II MarkenG in Verbindung mit der VO vom 02.02.1988, GVB1. 5. 6, geändert durch VO vom 06.07.1995, GVB1. 5. 343; dessen sachliche und die funktionelle Zuständigkeit der Handelskammer folgen aus § 140 Abs. 1 MarkenG und § 95 Abs. 1 Ziffer 4 lit. c GVG."

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b) zur Begründetheit:

"Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, eine konkrete Software zum Download unter der Bezeichnung ,,FTP-Explorer„ anzubieten, §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG."

...

"Soweit die Antragsgegnerin die Benutzung der Marke durch die Antragstellerin bestreitet, gilt die Benutzung der Marke ,,Explorer„ durch den Lizenznehmer Microsoft nach §26 Abs. 2 MarkenG als Benutzung zu deren Gunsten. "

...

"Grundsätzlich besitzt die Marke der Antragstellerin eine ausreichende Kennzeichnungskraft.

Das Wort ,,explorer„ ist der deutschen Sprache fremd; es stammt aus der englischen Sprache und bedeutet soviel wie ,,Entdecker„. Für ein EDV-Programm, mit dessen Hilfe elektronische Daten zu neuen Dateien oder Übersichten verarbeitet werden können, erscheint dieser Begriff nicht beschreibend, sondern
ausreichend von Phantasie geprägt, somit originell genug, um als herkunftsmäßiges Kennzeichen zu dienen.

cc) Die Marken der Parteien sind ähnlich, sie unterscheiden sich in hier entscheidungserheblicher Weise lediglich dadurch, daß die Beklagte ihrer Kennzeichnung die Kurzbezeichnung ,,FTP„ vorangestellt hat.

Dieser Bezeichnung mißt die Kammer keine maßgeblich differenzierende Bedeutung bei, denn im Gegensatz zu dem Begriff ,,Explorer„ verkörpert die Bezeichnung ,,FTP„ keinen Wortsinn und wird in der Aussprache lediglich buchstabiert. Durch den phonetischen Klang des aussprechbaren Wortes ,,explorer„ wird nach Ansicht der Kammer der Begriff ,,FTP-Explorer„ somit hauptsächlich durch das Wort ,,explorer„ geprägt.

Da sich die von den Parteien benutzten Kennzeichnungen ähnlich, im prägenden Teil sogar identisch sind, führt der Zusatz ,,FTP„, den die Antragsgegnerin voranstellt, nicht aus der Verwechslungsgefahr heraus."

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"Die Bezeichnung ,,FTP-Explorer„ benutzt die Antragsgegne-rin im Internet zur Bezeichnung eines Produktes, das sie über einen Link auf ihrer Homepage im Internet als Software zum Download anbietet.
  
Den Link, d.h. die Verbindung zur Homepage eines Dritten, hat die Antragsgegnerin bewußt auf ihrer eigenen Homepage gesetzt. Sie bedient sich somit der technischen Verbindungsmöglichkeit, ihrerseits auf die Produktpalet-te Dritter hinzuweisen. In diesem Verhalten sieht die Kammer eine eigene Tätigkeit der Antragsgegnerin, das Produkt ,,FTP-Explorer„ anzubieten und zu verbreiten."

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth  
Rechtsanwalt, Dipl. Ing. (FH),
http://www.gravenreuth.de

  1. Hallo Original

    Aus den Entscheidungsgründen:

    a) Zur Zuständigkeit:

    "Die beanstandete Bezeichnung ,,FTP-Explorer„ wurde im Internet benutzt. Das Internet ist von München aus aufrufbar. Das Landgericht München 1 ist daher örtlich zuständig,

    ...

    Mein lieber Scholli, Herr von Gravenreuth, mussten Sie da nicht selber lachen. Demnächst kommt noch ein Holländer und sagt: "diese Seiten waren in Den Haag abrufbar und deshalb ist das UN-Tribunal zuständig".

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    b) zur Begründetheit:

    "Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, eine konkrete Software zum Download unter der Bezeichnung ,,FTP-Explorer„ anzubieten, §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG."

    Aha, demnach darf ich in NRW auch keine Weischwürst anbieten, oder?

    ...

    "Soweit die Antragsgegnerin die Benutzung der Marke durch die Antragstellerin bestreitet, gilt die Benutzung der Marke ,,Explorer„ durch den Lizenznehmer Microsoft nach §26 Abs. 2 MarkenG als Benutzung zu deren Gunsten. "

    Hä? Nix mit Symicron?
    Und die Kriegsschiffe der USA müssen auch an Microsoft Lizengebühren zahlen, weil 2 davon Explorer heissen.

    ...

    "Grundsätzlich besitzt die Marke der Antragstellerin eine ausreichende Kennzeichnungskraft.

    Das Wort ,,explorer„ ist der deutschen Sprache fremd; es stammt aus der englischen Sprache und bedeutet soviel wie ,,Entdecker„. Für ein EDV-Programm, mit dessen Hilfe elektronische Daten zu neuen Dateien oder Übersichten verarbeitet werden können, erscheint dieser Begriff nicht beschreibend, sondern
    ausreichend von Phantasie geprägt, somit originell genug, um als herkunftsmäßiges Kennzeichen zu dienen.

    Das Wort Computer ist der deutschen Sprache fremd...
    Das Wort Phantasie ist der deutschen Sprache fremd...
    Das Wort - ach was red ich

    cc) Die Marken der Parteien sind ähnlich, sie unterscheiden sich in hier entscheidungserheblicher Weise lediglich dadurch, daß die Beklagte ihrer Kennzeichnung die Kurzbezeichnung ,,FTP„ vorangestellt hat.

    Dieser Bezeichnung mißt die Kammer keine maßgeblich differenzierende Bedeutung bei, denn im Gegensatz zu dem

    Das Wort Differenz ist der deutschen Sprache fremd...

    Begriff ,,Explorer„ verkörpert die Bezeichnung ,,FTP„ keinen Wortsinn und wird in der Aussprache lediglich buchstabiert. Durch den phonetischen Klang des aussprechbaren Wortes ,,explorer„ wird nach Ansicht der Kammer der Begriff ,,FTP-Explorer„ somit hauptsächlich durch das Wort ,,explorer„ geprägt.

    Da sich die von den Parteien benutzten Kennzeichnungen ähnlich, im prägenden Teil sogar identisch sind, führt der Zusatz ,,FTP„, den die Antragsgegnerin voranstellt, nicht aus der Verwechslungsgefahr heraus."

    ....

    "Die Bezeichnung ,,FTP-Explorer„ benutzt die Antragsgegne-rin im Internet zur Bezeichnung eines Produktes, das sie über einen Link auf ihrer Homepage im Internet als Software zum Download anbietet.

    Das wort Internet ist der deutschen Sprache fremd...
    Das Wort Homepage ist der deutschen Sprache fremd...

    Den Link, d.h. die Verbindung zur Homepage eines Dritten, hat die Antragsgegnerin bewußt auf ihrer eigenen Homepage gesetzt. Sie bedient sich somit der technischen Verbindungsmöglichkeit, ihrerseits auf die Produktpalet-te Dritter hinzuweisen. In diesem Verhalten sieht die Kammer eine eigene Tätigkeit der Antragsgegnerin, das Produkt ,,FTP-Explorer„ anzubieten und zu verbreiten."

    Herr von Gravenreuth, war das eine Lachnummer? Ich erinnere Sie an die Telefonbücher des Heise-Verlages. In unserem Ö stehen 3 Nummern von Puffs. Wie soll ich die rechtlich behandeln? Verführung Minderjähriger?

    Bei aller Liebe und Achtung: Lassen Sie bitte die Kirche im Dorf, sonst kommt der kleine Samurai in Form von Satire wieder und dann wird es bissig ;-) Aber für mich geht bestimmt keiner sammeln, da geh ich dann alleine durch. Never mind.

    Die Kopie
    Grafenreut